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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 3. Anmeldung zur Versteuerung und zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren nach dem Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Kap. I. Die Sicherheits- und Ordnungspolizei.
  • § 165. Geschichtliche Entwicklung der Polizei.
  • § 166. Die Organe der Polizeiverwaltung.
  • § 167. Die Formen der Polizeiverwaltung (Polizeiverfügungen und Polizeiverordnungen).
  • § 168. Der Umfang der Polizei überhaupt.
  • § 169. Die höhere Sicherheitspolizei.
  • § 170. Die Einzelsicherheitspolizei.
  • § 171. Die Feuerpolizei.
  • § 172. Die Gesundheitspolizei.
  • § 173. Die Ordnungspolizei.
  • § 174. Die Baupolizei.
  • Kap. II. Die Armenpflege.
  • Kap. III. Das Grundbesitzrecht.
  • Kap. IV. Das Gewerberecht.
  • Kap. V. Das öffentliche Handelsrecht.
  • Kap. VI. Das Verkehrsrecht.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

210 Das Verwaltungsrecht. 3172 
sonderer Zweig des Gesundheitswesens kommt also hier nur die 
Gesundheitspolizei oder das Sanitätswesen in Betracht. Unbe— 
stimmt und verwaltungsrechtlich nicht verwertbar ist das Wort 
Hygiene. 
Die sanitätspolizeilichen Vorschriften sind teils reichsrecht- 
lichen, teils landesrechtlichen Ursprungs. Zu ersteren gehören die 
Bestimmungen über das Impfwesen und den Verkehr mit Nah- 
rungs= und Genußmitteln, zu letzteren die über Seuchen, Begräbnis- 
wesen u. ä. 
I. Das Impfwesen ist geregelt worden durch das Reichsimpf- 
gesetz vom 8. April 18742). Hiernach besteht hinsichtlich der Schub- 
pocken eine allgemeine Impfpflicht, und zwar für jede Person 
regelmäßig zweimal im Leben. Der Impfung soll nämlich untel- 
zogen werden: a. jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Ge- 
burtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem 
Zeugnisse die natürlichen Blattern überstanden hat, b. jeder Zög- 
ling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule mit 
Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen innerhalb des Jahres, 
in welchem der Zögling das 12. Lebensjahr zurücklegt, sofern er 
nicht nach ärztlichem Zeugnisse in den letzten fünf Jahren die 
natürlichen Blattern überstanden hat oder mit Erfolg geimpft 
worden ist. Nur wenn durch die Impfung eine Gefahr für Leben 
und Gesundheit hervorgerufen werden würde, kann sie vorläufig 
unterbleiben. Eine erfolglose Impfung muß nötigenfalls zweimal 
im folgenden und nächstfolgenden Jahre wiederholt werden (85 1 
bis 5). Die Verpflichtung, die Impfung vornehmen zu lassen, 
kann aber naturgemäß nicht den zu impfenden unmündigen Per- 
sonen obliegen. Vielmehr sind hierzu die Eltern, Pflegeltern und 
Vormünder bei Strafe verpflichtet. Ebenso sind die Vorsteher der- 
jenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unter“ 
liegen, bei Strafe verpflichtet, bei der Aufnahme von Schülern 
durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, 
ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist, ferner dafür zu sorgen, dab 
die während des Besuchs der Anstalt impfpflichtig werdenden 859“ 
linge dieser Verpflichtung genügen, beim Unterbleiben einer Int- 
ofung ohne gesetzlichen Grund auf deren Nachholung zu dringen 
2) NGl. S. 1874, S. 31. Ausf.Vorschr. vom 28. Februar 1900 mit 
Ergänzung vom 2. November 1907 — MMWl. S. 448 —.
	        

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