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Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 14. Auszug aus dem Arbitragebuche.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsch-Westafrikanische Handelsgesellschaft in Hamburg.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zu der Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 34 — 
allen zu demselben gehörigen Aktiven und Passiven ein. Die Einbringung erfolgt auf Grund ihrer Bilanz 
vom 31. Dezember 1902. Auch sämtliche, von der Deutsch-Westafrikanischen Handelsgesellschaft mit be- 
schränkter Haftung seit dem 31. Dezember 1902 gemachten Geschäfte und Erwerbungen, ebenso wie die seit 
diesem Zeitpunkt entstandenen Passiven der Gesellschaft gehen für Rechnung der Deutsch-Westafrikanischen 
Handelsgesellschaft. 
Die übrigen Antelle im Nominalbetrag von Mk. 50 000,— werden bei der Gründung sofort 
bar eingezahlt. 
Die Urkunden über die Anteile (Anteilscheine) lauten auf den Inhaber. 
Die Scheine können unter Zustimmung des Aufsichtsrats auf Antrag der Berechtigten in Stücken 
über einen, fünf, zehn, fünfzig, hundert und fünfhundert Anteile ausgestellt werden. 
Die Inhaber der Anteile bilden die Gesellschaft. Die Anteile sind unteilbar. Sie haben die 
rechtlichen Eigenschaften beweglicher Sachen; mehrere Mlteigentümer können ihre Rechte nur durch einen 
gemeinsamen Vertreteter ausüben. Die den Inhabern derselben als Mitgliedern der Gesellschaft zustehenden 
Rechte an die Gesellschaft werden in der Generalversammlung geltend gemacht. Einzelne Miteigentümer 
können nicht auf Teilung klagen. 
Die Deutsch-Westafrikonische Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung erhält die ihr zu über- 
Derden ihen ausgehändigt, nachdem sie ihr gesamtes Geschäft ordnungsmäßig auf die Gesellschaft 
übertragen hat. 
Über die Vollzohlung hinaus haben die Zeichner der Antelle oder ihre Rechtsnachfolger keine 
Verpflichtung. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesell- 
schaftsvermögen. 
Verpflichtete, welche die fällige Einzahlung nicht leisten, sind von dem Vorstand mittels Bekannt- 
machung, unter Angabe der Nummern der Anteile, auf welche die Zahlung rückständig geblieben ist, auf- 
zufordern, dieselbe nebst Zinsen zu fünf Prozent von der Aufforderung an innerhalb einer nicht unter 
vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten. 
Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer den Zinsen 
eine Konventionalstrafe von zehn Prozent des fälligen Betrags verwirkt und kann zur Zahlung des ge- 
zeichneten Betrags samt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtsweg angehalten werden. 
Sind Anteilscheine oder von der Gesellschaft nach den Bestimmungen des Artikels 9 ausge- 
fertigte andere Dokumente beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Teilen noch 
dergestalt erhalten, daß dem Vorstand über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand unter 
Zustimmung des Aussichtsrats ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des 
Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer in diesem Fall ist die Ansertigung und Ausreichung neuer Anteilscheine an Stelle der 
beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserllärung der alten Scheine zulässig. 
Den Inhabern von Anteilscheinen, welche den Verlust der dazu gehörigen Dividendenscheine bei 
dem Vorstand anmelden und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Anteilscheine oder sonst in 
glaubhafter Weise dartun, kann nach Ablauf einer von dem Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats 
zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Monaten und gegen eine von demselben festzusetzende Sicherheit 
der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dividendenscheine gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. 
Wenn der Inhaber eines Anteilscheins vor Ausreichung einer neuen Serie von Dividendenscheinen 
der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons widerspricht, der Präsentant sie jedoch fordert, 
so ist der Streit zur gerichtlichen Entscheidung zu verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber 
bis zur ausgemachten Sache einzubehalten. 
Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Eigentümer des betreffenden Anteils nach 
Ablauf des Zahltags des dritten der Dioldendenscheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen 
waren, diese Dividendenscheine gegen Quittung und eine nach dem Ermessen des Vorstandes festzustellende 
Sicherheit zu verabfolgen. Der Besitz des betreffenden Talons gibt alsdann kein Recht auf Empfang der 
Dividendenscheine. 
Der Anspruch auf Auszahlung eines Dividendenbetrags verjährt zugunsten der Gesellschaft inner- 
halb von vier Jahren von dem Tag ab gerechnet, an welchem die Auszahlung der in Frage stehenden 
Dividende von der Generalversammlung beschlossen worden ist. 
Die Organe der Gesellschaft find: ·- 
a) der Vorstand, 
b) der Aussichtsrat, 
o) die Revisoren, 
d) die Generalversammlung.
	        

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