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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1913
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 45.
Bandzählung:
45
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 15. Schlußnote.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

90 
ein wirksamer Beschluss über die fragliche Ange- 
legenheit nicht zustande. Anlässlich verschiedener 
Irrungen zwischen der Ritterschaft und der Land- 
schaft wurde »nach mühsam gepflogener Unter- 
handlung« am 29. November 1781 ein Vergleich 
getroffen, inhalts dessen $ 4 es »die Regel bleibt, 
dass, wenn Stand mit Stand handelt, alsdann jedes- 
mal die itio in partes statthabe. Vermeinte aber 
ein Teil, dass in vorkommenden Fällen die itio in 
partes nicht anginge, mithin der andere zur Zu- 
stimmung verbunden wäre, stehet ihm frei, solches 
güt- oder. gerichtlich auszumachen, bis dahin heisst 
das inmittelst Vorgenommene eine einseitige 
Handlung für den Bejahenden.« 
Zweite Unterabteilung: Das Korps der Ritter- 
schaft und das Korps der Landschaft. 
$ 37. 
Das Korps der Ritter- und Landschaft zerfällt 
in das Korps der Ritterschaft und das Korps der 
Landschaft. Zum Korps der Landschaft gehören 
auch die beiden Seestädte Rostock und Wismar, 
soweit nicht deren Sonderrechte in Frage stehen 
($ 27 d. W.). Das Korps der Ritterschaft sowohl, 
wie das Korps der Landschaft gliedert sich nach 
den drei Kreisen. Jeder Kreisverband bildet ein 
Ganzes für sich. Die Kreisverbände der Ritter- 
schaft zerfallen weiter in ritterschaftliche Ämter. 
Die Zahl der ritterschaftlichen Ämter im mecklen- 
burgischen Kreise beträgt 12, im wendischen 
Kreise 10, im stargardschen Kreise 3. Die Ver- 
teilung der Güter der mecklenburgischen Ritter- 
schaft unter die Ämter beruht auf dem Erbvertrag
	        

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