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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1914
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914.
Volume count:
42
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Introduction
  • Erste Periode. Die Königszeit.
  • Zweite Periode. Die Republik.
  • I. Das römische Reich und seine Verfassung.
  • II. Die zwölf Tafeln.
  • III. Das ius civile und das ius gentium.
  • IV. Volk und Rat.
  • V. Gesetzgebung.
  • VI. Die Prätur, die Beamtenedikte und die Gerichtspraxis.
  • VII. Rechtswissenschaft und Rechtsunterricht.
  • Dritte Periode. Das republikanische Kaisertum.
  • Vierte Periode. Das absolute Kaisertum.
  • Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.
  • Sechste Periode. Das römische Recht im Mittelalter.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

342 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
nach denen er sein Amt zu führen verspricht. Der Prätor ediziert über sein officium iuris- 
dictionis. Deshalb haben die Edikte jedenfalls für sein Amtsjahr maßgebende Bedeutung und 
heißen danach edicta perpetus. Sie werden auf weißen Holztafeln (daher album) mit schwarzen 
Buchstaben und roten Uberschriften (rubricae) aufgezeichnet und auf dem Markte zu allgemeiner 
Kenntnisnahme ausgestellt (proponuntur apud forum palam, unde de plano recte legi 
possit). 
Dem Inhalte nach sind sie Rechtssätze, allgemeine Anordnungen; aber ihrer Form nach 
erscheinen sie als Verheißungen. Der Prätor hat keine gesetzgebende Gewalt; deshalb kann 
er durch seine Bestimmungen nicht ohne weiteres Rechtsfolgen eintreten lassen, wie das Gesetz 
durch seine sanctio. Er hat aber Befehls- und Banngewalt: er konnte also gebieten und ver- 
bieten und für Zuwiderhandlung Nachteile androhen. Aber von den Zwangsmitteln seines 
Imperiums macht er auf dem Gebiete der Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich keinen Gebrauch. 
Dem Wesen des Privatrechtes und des Amtsprogrammes entspricht es, wenn er nur erklärt, 
was er während seines Amtes tun werde. Er konnte nicht sagen: familiam habeto (Gaius III 
32). dupli poena esto; darum zieht er vor, den Imperativ ganz zu vermeiden und zu sagen: 
bonorum possessionem, in duplum iudicium dabo. Schon aus dieser Ausdrucksweise folgt, 
daß der Nachfolger im Amte nie an die Edikte seines Vorgängers gebunden war. Er konnte 
sie nach Belieben verwerfen oder ändern oder auch annehmen. Indessen versteht es sich von 
selbst, daß, wenn ein Edikt sich bewährt hatte, der Nachfolger es beibehielt, und daß die zweck- 
mäßigen Edikte daher allmählich ganz fest immer von einem Prätor auf den andern übergingen 
(ecictum vetus, tralaticium). Auf diese Weise vereinigte die Ediktsform die Vorteile der Gesetz- 
gebung und des Gewohnheitsrechts, die Festigkeit und die Beweglichkeit, in einer ganz merk- 
würdigen Weise in sich. Einerseits traten die Rechtssätze gleich in der bestimmten Form der 
allgemeinen Vorschrift hervor; andererseits hing ihre Dauer ganz davon ab, ob sie dem Be- 
wußtsein und den Bedürfnissen des Volkes entsprachen. Sie waren der beständigen Prüfung 
des Lebens und der Kritik durch die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft unterworfen und 
konnten jederzeit ohne die geringste Weitläufigkeit verbessert oder beseitigt werden. Cicero nennt 
die Edikte daher zwar einmal leges annuae, während er sie an anderer Stelle zutreffender zu dem con- 
suetudinis ius rechnet. Mißbrauch des Rechts zum Edizieren war natürlich auch möglich und 
muß in der Zeit der sinkenden Republik nicht ganz selten gewesen sein. Man sieht das aus der 
Schilderung in Ciceros Verrinen, wonach der Kollege des praetor urbanus Verres diesem 
wiederholt interzediert, weil er aliter atque ut edixerat decrevit, und daraus, daß im Jahre 
67 eine Lex Cornelia bestimmte, „ut praetores ex edictis suis perpetuis jus dicerent“ (qui varie 
jus dicere assueverant). 
Im einzelnen wissen wir über die Entstehung der Ediktssatzungen nicht viel, und Ver- 
mutungen über das Alter der einzelnen Schichten? sind unsicher. Das Album des Prätors 
enthielt zwei Bestandteile 2. Einmal die eigentlichen Edikte: die Ankündigung des Prätors, 
daß er im Einzelfalle helfen wolle; sie sind allgemein gehalten (pacta conventa servabo; uti 
quaeque res erit animadvertam) oder verheißen ein besonderes Rechtsmittel (iudicium dabo; 
actionem non dabo; in integrum restituam). Dann aber bringt das Album die Formeln für 
die Rechtsmittel, Aktionen, Einreden, Stipulationen. Nicht zwar die Legisaktionsformeln, 
die in Buchform verbreitet waren, wohl aber die Schriftformeln, die den zivilen Klagen ohne 
Einleitung durch besonderes Edikt, die der vom Prätor neugeschaffenen Aktionen i. d. R. im 
Anschluß an ein sie verheißendes Edikt. — Allmählich sammelte sich eine gewisse Masse von 
Edikten an, die einen festen Grundstock bildete, der unverändert von einem Prätor auf den 
anderen überging, und an den sich dann im Laufe der Zeit die neuen Edikte anschlossen. Am 
Ende der Republik ist das Edikt zu einem umfangreichen, festen und einheitlichen Ganzen ge- 
worden. Es wird als selbständiges System neben das ius civile gestellt, und die Juristen fangen 
an, es wissenschaftlich zu erläutern. Das darin niedergelegte Recht heißt ius praetorium oder, 
mit Rücksicht auf die anderen edizierenden Beamten, ius honorarium. 
1 Ganz vermieden wird die befehlende Ausdrucksweise doch nicht, vgl. Cic. pro Ouinctio 
27, 84. 
Dernburg, Über das Alter der einzelnen Satzungen des prät. Edikts. 1873. 
* Wlassak, Edikt und Klagform. 1882.
	        

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