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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Bibliographic data

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1914
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914.
Volume count:
42
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verzeichnis der für den Wehrbeitrag zuständigen Veranlagungsbehörden und Oberbehörden unter Angabe ihrer Amtsbezirke.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

60 
ge Jolge r leisten. Bles merkamilische Gegenstände sind an die Königliche Tabaks-Regie 
selbst zu bringen. 
NJach Empfang dieses allerhöchsten Befehls habt Ihr die Anordnung zu treffen, daß 
ue Vorräthe an Rauch und Schnupf-Tabak bei Kaufleuten, Krämern, Fabrtkanen und 
Hrwatts gusgenommen, und der Erfund in die beigeschlossene Tabellen eingetragen werde. 
Dieses Geschäft ist in Städten uad an bedeutenden Handels Orten dem Ober-Aciser, 
einer Magistrats-Person, und einem beeidigten Substituten, auf Dörfern aber dem Unter- 
Acciser und Orts-Schuleheisen zu uͤbertragen, uad sind dieselben zu der strengsten Genquig- 
keit bei hoher Strafe anzuweisen. 
In die Häuser und Magazine der Kaufleute, Krämer und Fabrikancen hat sich die 
Aufnahme-Commission selbst zu verfügen, und den Tabak nach den in den erwähnten Ta- 
bellen vorgezeichneten Sorten aufzunehmen, nachzuwägen, und nach der beiliegenden Vor- 
schrift mit Stempelzeichen zu versehen, nach geendigtem Geschäft aber die übriggebliebenen 
Stewpelzeichen sogleich an die General-Direction zurück zu senden · 
Der in offenen Häfen und Fässern befindliche Tabak, bei welchem diese Bezeichnung 
nicht Statt findet, wird ebenfalls gewogen, in die Aufnahme: Tabelle eingetragen, und 
solche am Ende vom Handelsmann oder Fabrtkanten eigenhändig unterzeichnet. 
Ist der Verdacht einer Verheimlichung vorhanden., so ist die Commission zu einer ge- 
nanern Untersuchung der Handelsbücher, Hans Aussuchung und protocollarischen Verneh- 
mung des Verdächtigen berechtigt. 
Die Privaten können entweder bei der Publikation dieser allerhschsten Verardnung, 
eder durch Circularien aufgesordert werden, ihre Veorräthe, in so ferne sse über 1 Pfund 
betragen, anzuzeigen, und zur Stempel: Bezeichnung zu übergeben. 
So wie dieß geschehen ist, wird bei jedem die festgesezte Auflage nach dem in den 
Tabellen angezeigten Tarif berechnet, und in dieselbe eingesezt. Die Auflage selbst ist auf 
der Sielle einzuziehen und mit einem General-Verzeichniß 
a) über die vorgefundenen Quantitäten an Rauch: Tabak, Schnupf-Tabak, Carotten 
und Blättern; 
b) den Belauf der Auflage, 
c) das Bezahlte, und 
d) das im Rükstand Verbliebene . 
an die General-Direction der Königk. Tabaks-Regie einzusenden. Die Bezahlung der 
Auflage ist zwar in der Regel sogleich baar zu leisten, damit jedoch minder vermögliche 
Kaufleute und Krämer hierdurch in keine Verlegenheit gesezt werden, so wollen Wir dem 
Ermessen der Aufnahme-Commission überlassen haben, Dorf-Krämern, deren Schuldigkeit 
über 34 fl. beträgt und andern Kauflenten, welche über bo fl. schuldig werden, nach Be- 
schaffenheit der 6m ein oder zwei Drittheile auf drei Monate gegen Bürgschaft oder 
andere genügende Cantion anzuborgen, das Angebergte bleibt sodnnn dem Amtspfleger zum 
Einzug überlassen, dem hierüber ein Verzeichniß von der Aufnahme-Commission zuzustellen, 
und die unnachsichtliche Beitreibung auf die Verfallzeit einzuschärfen ist 1 
Sollte übrigens ein Handelsmann geneigt seyn, einen The#il seines Vorraths in bici- 
gen Preisen der Regie zu überlassen, so ist dieß in der Tabelle anzumerken, dem ungecech-
	        

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