Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1914
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
42
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 58.
Volume count:
58
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Tarif der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 339 
zahlen ist, die sich gewöhnlich im Auslande aufhalten, bestimmt das 
Reichsversicherungamt (88 1159 ff.). 
7. Die Zweiganstalt für den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt 
sowie für See- und Küstenfischerei ist kein selbständiger Träger der 
Unfallversicherung, sondern eine besondere, der Berufsgenossenschaft 
angegliederte Einrichtung für dieim $ 1120 aufgeführten Betriebe und 
die Unternehmer solcher Betriebe, welche sich selbst versichert haben. 
Andere Versicherungen darf die Zweiganstalt nicht übernehmen. Ihre 
Einnahmen und Ausgaben sind besonders zu verrechnen und ihre Be- 
stände gesondert zu verwahren; das für die Zweiganstalt bestimmte 
Vermögen darf nicht für die Genossenschaft verwendet werden; die 
Verwaltungskosten der Zweiganstalt trägt die Genossenschaft. Für die 
Zweiganstalt ist eine Nebensatzung zu errichten (88 1186—1194). 
Von Wichtigkeit sind die besonderen Vorschriften über die Aufbrin- 
gung der Mittel für die der Zweiganstalt obliegenden Leistungen. Die Bei- 
träge müssen neben den anderen Aufwendungen, welche die Zweigan- 
stalt zu tragen hat, den Kapitalwert der Renten decken, die ihr 
voraussichtlich zur Last fallen ($ 1163 Abs. 2). Die Beiträge sind auf- 
zubringen zur Hälfte von Gemeindeverbänden der Seeuferstaaten, welche 
Küstenbezirke umfassen, zur anderen Hälfte von den beteiligten Unter- 
nehmern unter Vermittlung des Kommunalverbandes oder der Gemein- 
den. Das Reichsversicherungsamt stellt im voraus mindestens alle 
fünf Jahre die Beiträge fest. Für uneinziehbare Beiträge haften die Ge- 
meindeverbände oder Gemeinden; sie können mit Genehmigung ihrer 
Aufsichtsbehörde die Lasten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln 
bestreiten (88 1195 ff.). 
VI. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung“). 
1. Die juristische Natur. 
Der Anspruch auf die Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge des 
Reichs scheint dem ersten Eindruck nach von einem durch privat- 
rechtlichen Vertrag begründeten Recht auf eine Leibrente oder Pen- 
sion nicht wesentlich verschieden zu sein. Daß die Begründung des 
Rechtsverhältnisses nicht dem freien Belieben überlassen ist, sondern 
staatlich erzwungen wird, daß die gegenseitigen Pflichten und Rechte 
ein für allemal festgestellt sind und durch Abreden der Parteien nicht 
—. 
*, Literatur: Siehe die oben S. 286 angeführten Werke. Ferner: Amt- 
liche Nachrichten des Reichsversicherungsamts in Invaliditäts- und Altersver- 
sicherungssachen, seit 1891. Unter den Kommentaren zum Gesetz von 1899 sind zu 
nennen die von Landmann und Rasp, München 1900, 1901. Graßmann, Mün- 
chen 1900; ferner Piloty, Arbeiterversicherungsgesetze, Bd. 3, Invalidenversiche- 
rungsgesetz, München 1900; Isenbart und Spielhagen, Das Invalidenversiche- 
rungsgesetz ausführlich erläutert, 2. Aufl. 1908; Weymann, Invalidenversicherungs- 
gesetz, Berlin 1902. v. Woedtke-Follmann, Berlin 1906. Eine Spezialzeit- 
schrift für die Invaliditäts- und Altersversicherung wird herausgegeben von Fey und 
Zeller (Mainz, seit 1890).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment