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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1914
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
42
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des XVI. Jahrgangs 1888.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Marine und Schiffahrt.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 32.
  • Eisenbahn-Zollregulativ.
  • Post-Zollregulativ.
  • Ausführungsbestimmungen, betr. das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)
  • Advertising

Full text

— 591 — « 
und zwar derart, daß ein Oeffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinter- 
lassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist. 
Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm 
Durchmesser haben. 
10. Dachaufsätze. 
Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der 
serlesicgungsart und des Verschlusses derselben die in den vorhergehenden Nummern festgesetzten Be- 
timmungen. 
11. Güterwagen mit durchbrochenen Wänden. 
Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. Viehtransportwagen, welche sonst den vorstehen- 
den Bedingungen entsprechen, können nur zum Transport so großer Frachtstücke verwendet werden, daß 
ihre Entfernung durch diese Wandöffnungen nicht möglich ist. 
12. Offene Wagen mit festen Verdeckstücken. 
Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange mit einander verbunden und mit 
mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch sind, 
können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung solcher 
Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden. 
13. Offene Wagen anderer Art. 
Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken 
geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt werden, 
wenn es sich um Frachtstücke, welche einzeln mindestens 25 kg wiegen, oder um solche Güter handelt, 
deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres 
Umfanges (wie große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder sonstigen Beschaffenheit (wie 
Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh= und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, 
Heringe, Thran, Petroleum u. s. w.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist. 
Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den 
Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Ver- 
tauschung Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen, oder andere Maßregeln zu 
treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der 
Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten. 
Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes erlassenen 
Verordnungen sollen den anderen Vertragsstaaten mitgetheilt werden. 
14. Schutzdecken und deren Befestigung. 
Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt, 
mittelst Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise an 
den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Thüren und den festen Kopfschwellen, oder am 
Untergestelle etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung in einer Maximalentfernung von 115 em so angebracht 
sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände als 
auch das Oeffnen der Thüren verhindert. 
Die Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen der 
Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den Wagen 
angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den oberen Theilen der Decken sind Ringe zum Verschluß zulässig. 
Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande sein. Etwaige 
Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Theilen, müssen sich entweder auf der Innenseite befinden oder 
doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand angeordnet sein. 
Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen versehen 
sein. Hinter diesen Spitzen müssen Oesen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Verknüpfung 
der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann. 
Berlin, den 12. März 1887. 
Der Reichskanzler. 
von Bismarck. 
90=
	        

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