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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1915
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915.
Volume count:
43
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • § 27. Entwicklungsgeschichte der Sächsischen Behördenordnung.
  • § 28. Das Staatsdienerrecht.
  • § 29. Ministerium und Staatsrat.
  • § 30. Kreishauptmannschaft und Amtshauptmannschaft.
  • § 31. Verwaltungsgerichte und Kompetenzgerichtshof.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • Anhang.
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Full text

l 28. Das Staatsdienerrecht. 239 
  
Sie bestehen in Verweis und in Geldstrafen von 6, 15, 30 und 60 M. und sind in dieser 
Stufenfolge zu verwenden. Zuerst wird der Verweis erteilt und die 6 M.-Strafe ange- 
droht mit neuer Frist, nach deren Ablauf diese verhängt und die nächsthöhere angedroht 
wird, und so bis zum Ende. Der Strafvollzug geschieht durch Kürzung vom Gehalte. 
Sind diese Ordnungsstrafen erschöpft, ohne daß der Zweck erreicht worden wäre, so 
kommt es darauf an, von welcher Art die geschuldete Amtsverrichtung ist. Kann sie ihrer 
Natur nach auch von einem anderen als dem Schuldigen vorgenommen werden, so greift 
das Ersatzvollzugsverfahren Platz: ein geeigneter Beamter wird beauftragt, das Geschäft 
an seiner Stelle zu besorgen; die daraus erwachsenden Kosten (Entschädigung des Beauf- 
tragten vor allem) werden dem Säumigen zur Last gelegt. Ist dagegen das eigene Handeln 
das Staatsdieners unentbehrlich, um die Sache ordnungsmäßig zu erledigen (Rechnungs- 
ablegung, Herausgabe der nötigen Grundlagen dazuy, so setzen nach Staatsdienerges. 
&16 stärkere Zwangsmittel ein: der Vorgesetzte kann über den Ungehorsamen „Haus- 
und Zimmerarrest oder resp. Gefängnisstrafe“ verhängen. Eine Zeitgrenze ist für diese 
Maßregeln insofern gegeben, als sie immer sofort wegfallen, wenn entweder die Leistung 
erfolgt oder der — freiwillige oder gezwungene — Austritt aus dem Dienst. Diese Frei- 
heitsstrafen sind durch ministerielle Anordnung (Kommunikat des Ministers d. Innern 
v. 5. März 1877) tatsächlich außer Übung gesetzt. Man wird jetzt in solchen Fällen das 
Herauszugebende im Verwaltungswege wegnehmen lassen und im übrigen das Diszi- 
plinarverfahren einleiten. 
— Das Disziplinarverfahren hat zum Zweck eine Besserung im Zu- 
stande des öffentlichen Dienstes, welche sich durch das zu mißbilligende Verhalten eines 
Staatsdieners als notwendig erwiesen hat. Es richtet sich gegen diesen, um entweder 
ihn selbst zu bessern und dadurch den durch ihn mangelhaft gewordenen Zustand des öffent- 
lichen Dienstes, oder durch sein erzwungenes Ausscheiden den öffentlichen Dienst von 
dieser Mangelhaftigkeit zu befreien.?") Die Mittel sind zugleich Uübel, welche dem Be- 
treffenden obrigkeitlich zugefügt werden aus Anlaß seines mißbilligten Verhaltens, also 
Strafen, Disziplinarstrafe n.2s) 
Das Verhalten, welches zu solchen Maßregeln Anlaß geben kann bezeichnet das Gesetz 
als Disziplinarvergehen oder Dienstvergehen. Sie sind ganz allgemein 
bestimmt als Verletzung der Amtspflicht und unwürdiges Verhalten, lassen also dem Er- 
messen der Behörde großen Spielraum. 
strafensystem des R. B. G. anschließt, hat diese Bezeichnung nicht übernommen. Jedenfalls sind 
die Ordnungsstrafen des Staatsdienergesetzes § 16 etwas anderes. Das Ges. vom 8. März 1879 18 
scheint unter den „Ordnungsstrafen“, welche die Polizeibehörden „auf Grund der ihnen zustehenden 
Dienst= und Disziplinargewalt über die von ihnen ressortierenden Personen“ auszusprechen befugt 
sind, beides zusammenfassen zu wollen. — Das Wort Ordnungsstrafe bedeutet bekanntlich so 
vielerlei, daß man sich nicht darauf verlassen kann. 
27) Das Staatsdienerges. § 26 u. § 27 hatte das „Besserungsverfahren“, dem die Dienstbe- 
hörde vorstand, geschieden von dem Fall, wo es auf Amts-- und Dienstentlassung ging und folglich 
die Anstellungsbehörde eintrat. 
28) Das Ges. vom 3. Juni 1876 § 15 ff. setzt wie das R.B. G. neben diesen Disziplinarstrafen 
die Möglichkeit „mit Tadel verbundener Einschärfungen“, formloser „Ermahnungen, Zurecht 
weisungen und Rügen“ voraus, die der Vorgesetzte kraft seiner Aufsichts-- und Leitungsgewalt an 
den Untergebenen richten kann (Ges. Minist.-Beschl. vom 29. Dez. 1876; Krische, Sächs. Staats- 
dienerges. Note 1 zu Ges. von 1876 + 16; Laband, Staats-R. 1 S. 458). Im Gegensatz zu 
jeder Art von Strafverfügung sind das Meinungsäußerungen, die der Untergebene hinnehmen 
muß, die aber für sich keine Rechtsbedeutung haben; sie sind weder Urteile, noch Verwaltungsakte.
	        

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