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Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5. (5)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1915
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915.
Volume count:
43
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Full text

25 
norwegischen und finländischen Verfassung ist des 
besondern Schutzes während der Reise ebenfalls 
noch Erwähnung getan. Auch in Deutschland 
ist die unbehinderte Teilnahme der Abgeordneten 
an den Versammlungen ihrer Körperschaften unter 
besondern Schutz gestellt; der § 106 des Strafge- 
setzbuchs bedroht nämlich denjenigen, der ein Mit- 
glied einer gesetzgebenden Körperschaft des Reichs 
oder eines Bundesstaats durch Gewalt oder durch 
Bedrohung mit einer strafbaren Handlung ver- 
hindert, sich an den Ort der Versammlung zu be- 
geben, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer; das gleiche gilt 
in Bezug auf die Verhinderung zu stimmen. Wird 
die Handlung von einem Beamten begangen, so 
tritt nach § 339 ebd. die Strafe ein, auch wenn keine 
Gewalt oder Drohung, sondern nur Mißbrauch 
der Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten 
Mißbrauchsderselben vorliegt. Weres unternimmt, 
ein Mitglied einer solchen Versammlung aus ihr 
gewaltsam zu entfernen, wird aber gemäß 8 105 
des Strafgesetzbuchs mit Zuchthaus nicht unter 
fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer bedroht. Demselben Zweck dienen die Vor- 
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (8§§ 35.85) 
und des Gesetzes vom 27. Juli 1877, daß die Mit- 
glieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung 
die Berufung zum Amt eines Schöffen oder Ge- 
schworenen oder eines Beisitzers im Seeamt ab- 
lehnen dürfen; desgleichen die Bestimmungen der 
Zivilprozeßordnung (§§ 382. 402) sowie der 
Strafprozeßordnung (8§ 49. 72), wonach die Mit- 
glieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung 
als Zeugen oder Sachverständige während der 
Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Ort 
der Versammlung nur an diesem Ort zu ver- 
nehmen sind und zu einer Abweichung davon es 
der Genehmigung der Versammlung bedarf. Auch 
gehören hierher die Vorschriften, welche den Be- 
amten, soweit sie überhaupt verfassungsgemäß Ab- 
geordnete sein können, die Freiheit wahren, das 
Amt ungehindert auszuüben. In dieser Beziehung 
enthalten die Verfassungen meist eine Vorschrift, 
nach der Beamte zum Eintritt in das Parlament 
eines Urlaubs nicht bedürfen sollen (Deutsches Reich 
L[Art. 21), Preußen /Art. 781, Bayern (§8 30), 
Württemberg [§ 1461 usw.). Damit ist ausge- 
drückt, daß der Beamte weder zur Annahme der 
Wahl die Genehmigung der vorgesetzten Behörde 
noch zur Teilnahme an den Versammlungen eine 
besondere Dispensation vom Dienst nachzusuchen 
nötig habe, vielmehr auf die bloße Anzeige, an 
den Sitzungen der Versammlung teilnehmen zu 
wollen, sich von seinem Staatsamt entfernen dürfe. 
Die Vorschrift des Art. 21 der Verfassung des 
Deutschen Reichs geht indessen nur dahin, daß 
Beamte (d. h. sowohl Reichs= als auch Landes- 
beamte) eines Urlaubs zum Eintritt in den Reichs- 
tag nicht bedürfen; um in einen der bundesstaat- 
lichen Landtage einzutreten, ist daher für die Reichs- 
beamten ein Urlaub erforderlich. Auch abgesehen 
Abgeordneter. 
  
26 
hiervon fehlt es nicht an gegenteiligen oder ein- 
schränkenden Bestimmungen. Sobesteht für Bayern 
die Vorschrift (Art. 35 des Landtagswahlgesetzes 
vom 9. April 1906), daß Offizieren und Militär= 
beamten der Urlaub verweigert werden darf, wenn 
außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung ent- 
gegenstehen. Nach § 75 der sächsischen Verfassung 
haben Staatsdiener, andere Beamte, Geistliche, 
Lehrer und Militärpersonen ihre Wahl der vor- 
gesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese er- 
messe, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden 
könne; die Genehmigung kann ohne erhebliche im 
Wesen des Amtes beruhende und den Ständen zur 
Nachricht mitzuteilende Gründe nicht versagt wer- 
den; städtische Beamte haben die Genehmigung 
der Stadträte einzuholen, die nur aus denselben 
Gründen verweigert werden kann; über Reklama- 
tionen wegen verweigerter Genehmigung entschei- 
det die Regierung. Ahnlich Oldenburg (Art. 121), 
nur wird hier Einverständnis des Landtags und 
der Regierung über die Urlaubsversagung voraus- 
gesetzt. Diese beschränkenden Bestimmungen kom- 
men, was den Reichstag betrifft, gegenüber dem 
Art. 21 der Reichsverfassung nicht in Betracht. 
2. Redefreiheit, Zeugniszwang. 
Die zweite und wesentlichste Schutzbestimmung 
betrifft die Abstimmung der Abgeordneten bei 
der parlamentarischen Beschlußfassung sowie die 
damit in Verbindung stehende freie Meinungs- 
äußerung. Daß die Abstimmung von jeder Ver- 
antwortlichkeit, sowohl außerhalb wie innerhalb der 
Versammlung, freigestellt werden mußte, ist von 
allen Verfassungen anerkannt. Nicht so verhält 
es sich aber mit der Garantie der Redefreiheit. 
In England wurde dieses Recht nach mannigfachen 
Kämpfen bereits durch die Declaration of Rights 
unter Wilhelm III. im Jahr 1689 dahin sicher- 
gestellt, daß die Freiheit der Meinungsäußerung 
und des Verhaltens im Parlament in keinem Ge- 
richtshof und an keinem Ort außerhalb des Par- 
laments angefochten oder in Frage gestellt werden 
dürfe. Die Bestimmung ging dann im wesent- 
lichen in die Konstitution der Vereinigten Staaten 
von Amerika vom 15. Sept. 1787 (Art. 1, 
Sektion 6, Nr 1) und die Verfassungen der ein- 
zelnen Staaten dieser Union über. Von den fran- 
zösischen Verfassungsgesetzen enthielt das von 1791 
ebenfalls die unbedingte Garantie der Redefrei- 
heit; in mehreren der späteren Zeit fehlte es da- 
gegen an Bestimmungen hierüber; das Verfas- 
sungsgesetz vom 16. Juli 1875 endlich enthält in 
Art. 13 die Vorschrift, daß kein Mitglied des Par- 
laments wegen seiner in Ausübung des Berufs ge- 
tanen Außerungen und Abstimmungen verfolgt 
oder in Untersuchung gezogen werden könne, eine 
Vorschrift, die wörtlich aus der belgischen Ver- 
fassung vom 7. Febr. 1831 (Art. 44) entnommen 
ist, mit welcher auch die der luxemburgischen Ver- 
fassung (Art. 68) wörtlich übereinstimmt. Auch in 
den Verfassungen von Italien, Schweden, Nor- 
wegen, Dänemark, Finland, Spanien, Portugal,
	        

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