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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1915
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915.
Volume count:
43
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Zulassung von Formen von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • 1. Kapitel. Das Bundesgebiet.
  • 2. Kapitel. Die Reichslande Elsaß und Lothringen.
  • 3. Kapitel. Die Insel Helgoland.
  • 4. Kapitel. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Kapitel. Die Reichsangehörigen.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

50 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
äußere Pfand der Einheit des Deutschen Reiches, mit vereinter Kraft errungen, mit 
vereinter Kraft später vielleicht nocheinmal zu verteidigen. Deshalb sollen die wieder- 
gewonnenen Gebiete als untrennbares Ganzes dem ganzen Reiche einverleibt, nicht 
einem Bundesstaate Überantwortet, nicht unter mehrere geteilt werden.“ 
Die Verfassung des Deutschen Reiches ist gemäß Gesetzes vom 
20. Juni 1872, S. 208, und vom 25. Juni 1873, S. 161, am 
1. Januar 1874 im Reichsland in Kraft getreten, Art. 3 der Reichs- 
Verfassung schon 1871. 
Die Reichslande sind daher nicht Teil eines Bundes- 
staates und selbst auch nicht ein Bundesstaat (st. B. 1971, 
S. 826) aber Bestandteil des Reiches. 
3. Kapitel. 
Die Jusel Helgoland. 
Helgoland ist von England durch den Staatsvertrag vom 
1. Juli 1890 abgetreten und samt Zubehör durch Gesetz vom 15. De- 
zember 1890, S. 207 mit dem Deutschen Reich vereinigt worden. 
Das Reich hat seine Zustimmung erteilt, daß die Insel dem 
preußischen Staate einverleibt worden ist. 
4. Kapitel. 
Die deutschen Schutzgebiete. 
(Ueberseeische Kolonien). 
Im Jahre 1884 ist das Deutsche Reich in den Kreis der Kolo— 
nialmächte eingetreten und hat seitdem seine überseeischen Besitzungen ganz 
bedeutend vermehrt. 
Nach den bestehenden Verträgen und den sonstigen diplomatischen 
Abkommen 2c. stehen zur Zeit folgende Gebiete im Besitz und unter dem 
Schutze des Deutschen Reiches: 
in Afrika 2 412 300 qkm mit 13 210 000 Einwohner 
„ Asien 501 qkm „ 120 041 
„ Alstralien 244 139 arm n 431 100 „ 
zus. 2 656 940 qkm mit 13 761 141 Einwohner 
* 
  
und zwar: 
1. Das deutsch-südwestafrikanische Gebiet (24. April u. 12. Aug. 1884) 
mit 835 100 qkm und 200000 Einw. 
2. Das Kamerun= oder Guineagebiet (14. Juli 1884) mit 495000 qkm 
und 3500000 Einw. 
3. Das Togogebiet an der Sklavenküste von Westafrika (15. Juli 1884) 
mit 87 200 qkm und 2500 000 Einw. 
4. Das deutschrostafrikanische Gebiet (27. Febr. 1885) mit dem Witu- 
gebiet (27. Mai 1885) mit 995 000 qkm und 7010000 Einw. 
5. Das Kiautschou-Gebiet (chinesische Küste) (s. Kaiserl. Erlaß vom 27. April 
1898, S. 171) mit 501 qkm und 120041 Einw. 
6. Der sogenannte Bismarckarchipel (Nov. 1884), die Salomons-Inseln
	        

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