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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1915
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915.
Volume count:
43
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Title page
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Introduction
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • I. Indirekte Steuern.
  • II. Direkte Steuern.
  • Bundesreichsgesetz 13.5.70 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • A. Einkommensteuergesetz 19.6.06
  • B. Hausiersteuer.
  • C. Ergänzungssteuergesetz 19.6.06
  • III. Stempelsteuern
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Full text

Staatssteuern (Einkommensteuer). 387 
außergewöhnliche Unglücksfälle und zwar vom Beginn des auf den 
Eintritt der Minderung folgenden Monats. 
Auf den beim Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden 
Antrag der Ermäßigung entscheidet die Regierung 1) vorbehaltlich der binnen 
4 Wochen anzubringenden Beschwerde an den Finanzminister (§ 65). 
c) Zugang infolge Zuzuges aus anderen Bundesstaaten und dem 
Auslande, Austrittes aus einer besteuerten Haushaltung usw. und 
"urs Abgans bei Wegfall der Voraussetzungen der Steuerpflicht 
(§ 64). » 
Steuerpflichtige haben bei Anderung des Wohnsitzes sich bei den 
Ortsvorständen bzw. der zuständigen Polizeibehörde ab- und binnen 
2 Wochen nach erfolgtem Zuzuge unter Ausweisung ihrer erfolgten Ver— 
anlagung zur Einkommensteuer anzumelden (§ 66). Vgl. unten „Straf- 
bestimmungen“. 
VI. Die Steuererhebung (88 67—71) 
erfolgt in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten 
Monats. Niederschlagung ist zulässig, wenn die Beitreibung die wirt- 
schaftliche Existenz gefährdet oder auch voraussichtlich ohne Erfolg sein 
würde (§§ 67, 69). Sie unterbleibt hinsichtlich des Teils, welcher auf 
Gewinnanteile an einer Ges. m. beschr. Haftg. entfällt, falls diese im 
letzten Jahre zur Einkommensteuer herangezogen wurde (§ 71). 
VII. Strafbestimmungen (§§ 72—76) 
(6 73 s. unten Schlußbestimmungen). 
Die Gerichte treten bei der Untersuchung und Entscheidung in betreff 
der nach §§ 72 u. 74 strafbaren Handlungen nicht in Tätigkeit, wenn 
der Beschuldigte in Preußen wohnt, gerichtliche Entscheidung nicht pro- 
voziert und die von der Regierung 1) vorläufig festgesetzte Strafe nebst 
Kosten binnen gestellter Frist freiwillig zahlt (§ 76). Die vorläufige 
Festsetzung (von welcher die Regierung aber unbeschadet des gerichtlichen 
Verfahrens auch Abstand nehmen kann) geht wegen unterlassener An- 
und Abmeldung beim Wohnungswechsel der Steuerpflichtigen bis zu 
20 M., ferner wegen Nichterfüllung der im § 23 (oben III, 2) auf- 
erlegten Auskunftspflicht bis zu 300 M. (§5 74). Der Steuerpflichtige, 
welcher in der Steuererklärung bei der Beantwortung der von zuständiger 
Seite gestellten Fragen oder zur Begründung seines Rechtsmittels wissentlich 
unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht oder steuerpflichtiges Ein- 
kommen verschwiegen hat, wird mit dem 4 bis 10 fachen Betrage der 
stattgehabten Verkürzung bzw. des Betrages der Jahressteuer, um welchen 
der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit 100 M. be- 
straft; eventl. mit 20—100 M., wenn das Verhalten zwar wissentlich 
geschah, aber nach den Umständen Hinterziehung nicht beabsichtigt war 
(5 72; bei Rechtsirrtum KGer., Pr VBl. 19, 218; RGerStr. 30, 14). 
Für den Fall freiwilliger Zahlung sind die Regierungen 1) ermächtigt, 
diese im § 72 vorgeschriebenen Strafen zu mildern (§ 76). Die Straf- 
1) In Berlin zuständig die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern. 
25
	        

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