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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Volume count:
44
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
8. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Änderung der Bestimmungen über die Produktionsstatistik der bergbaulichen Betriebe und der Bestimmungen über die Produktionsstatistik der Kohlen- Eisen- und Hüttenindustrie.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Kap. I. Das Staatsvermögen und die Staatseinnahmen.
  • § 200. Geschichtliche Entwicklung des Finanzwesens.
  • § 201. Das Domänenrecht.
  • § 202. Staatliche Gewerbebetriebe.
  • § 203. Die Steuern überhaupt.
  • § 204. Die Einkommensteuer.
  • § 205. Die Ergänzungssteuer.
  • § 206. Die Gewerbesteuern.
  • § 207. Die Stempelsteuern.
  • § 208. Auf besonderen Titeln beruhende Einnahmen (Megalien, Gebühren, Geldstrafen).
  • § 209. Die Reichssteuern.
  • Kap. II. Die Organe der Finanzverwaltung.
  • Kap. III. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

530 Das Verwaltungsrecht. 8 208 
Beispielsweise bewegt sich die ganze neuere Steuergesetzgebung in 
der Richtung, die unteren Bevölkerungsklassen möglichst zu entlasten 
und dagegen die wohlhabenderen in höherem Maße heranzuziehen. 
Niemals ist hierin eine mit den Bestimmungen der Verfassungs- 
urkunde im Widerspruche stehende Bevorzugung gesehen worden. 
Eine solche würde erst dann vorliegen, wenn etwa die Handarbeite! 
als solche ohne Rücksicht auf ihr Einkommen von der Steuerzahlun 
befreit würden. Nicht jede Ungleichmäßigkeit in der Besteuerung 
eine solche wird sich niemals ganz vermeiden lassen, sondern nur 
die Bevorzugung einer bestimmten Gesellschaftsklasse vor der anderen 
ist also verfassungswidrig. Dabei ist jedoch anzuerkennen, daß di 
Grenze zwischen der Bevorzugung einer Gesellschaftsklasse und de 
einer bestimmten Besitzart sich keineswegs scharf ziehen läßt, a 
beides häufig zusammenfallen wird. Diese Schwierigkeiten sin 
jedoch unvermeidlich, solange der innerlich unklare Art. 101 det 
Verfassungsurkunde und die Möglichkeit verfassungswidriger Geses 
überhaupt noch bestehen. 
Man teilt die Steuern gewöhnlich ein in direkte und indirte 
Steuern und versteht unter der ersteren die von dem Einkomme 
oder dem Vermögen oder einzelnen Zweigen des Einkommens # 
Vermögens in periodischen Zeiträumen zu entrichtenden Abgaben 
unter letzteren die Abgaben, welche jedesmal bei Vornahme gewiss 
Handlungen oder bei gewissen Ereignissen zu zahlen sind. Dies 
Einteilung ziemlich unklaren und unbestimmten Charakters geho 
im wesentlichen der Volkswirtschaftslehre an. Sie greift aber aun 
kiẽ 
in das Rechtsleben über. Denn die Gesetzgebung hat sich diee 
Unterscheidung wenigstens in der Form bemächtigt, daß sie eind 
Steuern, nämlich Grund= und Gebäudesteuer, Einkommensteuer ! „ 
Gewerbesteuer unter der Bezeichnung direkte, die Zölle, Verbrau 4 
steuern und Stempel unter der Bezeichnung indirekte zusamm ! 
faßtt). Der Charakter der Erbschaftsstener bleibt bei d 
Unbestimmtheit des Einteilungsgrundes bestritten. Sofern man !•# 
einzelne Steuern unter einem gemeinschaftlichen Namen bezeich — 
will, ist gegen den Sprachgebrauch nichts einzuwenden, wobei allen 
dings immer gesagt werden muß, welche Steuern in dieser 
zusammengefaßt werden sollen, da auch die finanzwissenschaftl 
Literatur hierüber keineswegs einer Ansicht ist. 
4) Bgl. z. B. Bd. 2, 8107.
	        

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