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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1827. (11)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Volume count:
44
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung zur vierten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge.
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Literatur des Völkerrechts.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgemeine Rechtsstellung.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • (I.) § 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit.
  • § 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit.
  • (II.) § 9. Das Staatsgebiet.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • (III.) § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
  • 1. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
  • § 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im allgemeinen.
  • § 13. Das Staatshaupt.
  • I. Seine allgemeine Rechtsstellung.
  • II. Seine Exterritorialität.
  • III. Der Inhalt der Exterritorialität.
  • § 14. Die Gesandten.
  • § 15. Die Konsuln.
  • § 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen.
  • § 17. Die internationalen Ämter der „völkerrechtlichen Verwaltungsgemeinschaften".
  • § 18. Die internationalen Gerichte.
  • 2. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die rechtserheblichen Tatsachen.
  • III. Buch. Die völkerrechtliche Regelung und friedliche Verwaltung gemeinsamer Interessen.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt. Die Verkehrsbeziehungen.
  • III. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • VI. Abschnitt.
  • VII. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze.
  • § 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • Anhang.
  • [Inhaltsverzeichnis.]
  • Nr. 1. Traktat zwischen Preussen, Oesterreich, Grossbrittanien und Russland, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815.
  • Nr. 2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 3. Die Genfer Konvention. Convention zur Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. (Vom 22. August 1864.)
  • Nr. 4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878.
  • No. 5a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • No. 5b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • No. 6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • No. 6b. Konsularvetrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom 4. April 1896.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden. Vom 31. Dezember 1896.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Vom 21. September 1897.
  • Nr. 8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
  • Sachregister.

Full text

118 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
3. Der Regent, der für das verhinderte Staatshaupt die 
Regierungsgeschäfte führt, genießt dieselben Rechte wie dieses. 
4. Wenn das Haupt eines Staates in die Dienste eines 
fremden Staates tritt, so ist es in allen Rechtsbeziehungen, 
welche diese Stellung mit sich bringt, der Staatsgewalt des dienst- 
herrlichen Staates unterworfen. Daß eine solche Zwitterstellung 
zu verschiedenen Unzuträglichkeiten führen kann, ist zweifellos; 
aber ebenso sicher, daß sie wiederholt vorgekommen ist und noch 
immer vorkommen kann. Die von dem Reichskanzler Grafen 
Caprivi im Deutschen Reichstag am 5. Februar 1894 aufgestellte 
Behauptung, daß ein deutscher Landesherr nicht zugleich Untertan 
einer fremden Macht sein könne, wird durch die Geschichte wider- 
legt, die zahlreiche deutsche Landesherren im österreichischen 
und preußischen Militärdienst gesehen hat.® 
5. Die mit der Exterritorialität gegebene Rechtsstellung ent- 
fällt, wenn und solange das Staatshaupt auf fremdem Staatsgebiet 
sich „incognito“ aufhält, d. h. von seiner Stellung als Staats- 
haupt keinen Gebrauch macht. 
II. Der Inhalt der Exterritorialität. 
Da der Aufenthalt des Staatshauptes auf fremdem Staatsgebiet 
eine Ausnahme darstellt, während er für die diplomatischen Ver- 
treter die Regel bildet, hat sich geschichtlich die Lehre von der 
Exterritorialität des Staatshauptes im Anschluß an die der diplo- 
matischen Vertreter entwickelt. Dort, wo von dieser gesprochen 
wird (unten $ 14 VI), ist daher auch wissenschaftlich der „Sitz 
der Materie“, so daß hier eine allgemeine Übersicht genügt. 
Die Exterritorlalität des Staatshauptes umfaßt: 
1. Die persönliche Unantastbarkeit: 
Das Staatshaupt ist auf fremdem Staatsgebiet in Friedens- 
zeiten unverletzlich, sakrosankt; nur die äußerste Not würde die 
Anwendung von Gewalt rechtfertigen. Anders im Krieg (unten 
$ 40. 
3) Vergl. R.G. I 154. Gegen den Text Hübler, Völkerrechtliche 
Magistraturen. 1900. S. 106. 
 
	        

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