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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1911
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Reichsdient vorbehaltenen Stellen und Verzeichnis der Behörden usw., die hinsichtlich der den Militäranwärtern usw. im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen als Anstellungsbehörden anzusehen sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • § 33. Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit.
  • § 34. Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit an einen im Reichsdienst angestellten Ausländer.
  • § 35. Anwendbarkeit der Vorschriften dieses Gesetzes auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit usw. S8 34, 85. 153 
Als Verbesserung in dem Gesetz ist hervorzuheben, daß der § 33 sich hin- 
sichtlich der unmittelbaren Reichsangehörigkeit nicht nur auf die Schutz- 
gebiete beschränkt; er hat sich vielmehr dahin erweitert, daß Deutschen 
im Ausland, denen bisher nur auf Grund des § 21 Abs. 4 d. G. vom 
1. Juni 1870 die Renaturalisation in ihrem früheren Heimatstaate gewährt 
wurde, nunmehr die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden kann. 
Diejenigen, denen das Ansehen des Deutschtums im Auslande am Herzen 
liegt, werden es nur freudig begrüßen, daß in der Reichstagskommission an 
diese Ausdehnung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit gedacht worden ist. 
Mit Recht wurde zur Begründung des Antrags vorgebracht: 
„es sei ein langgehegter Wunsch eines großen Teiles unseres Volkes, die 
unmittelbare Reichsangehörigkeit auszubauen. Gerade diejenigen ehemaligen 
Deutschen, die im Ausland verblieben, hätten bei einem Wiedererwerbe der 
Staatsangehörigkeit vielfach an dem einzelnen deutschen Bundesstaate nicht 
das geringste Interesse. Es sei daher richtig, ihnen den Erwerb unmittel- 
barer Reichsangehörigkeit zu ermöglichen“ (KommBer. S. 42). 
Es mag hier noch besonders zum Ausdruck kommen, daß die für das 
Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika geschaffene „Landesangehörigkeit“ mit der un- 
mittelbaren Reichsangehörigkeit nichts gemein hat (s. das hierauf bezügliche 
Gesetz vom 24. Okt. 1903, Deutsch. Reichsanzeiger Nr. 258; Kol Bl. S. 514; vgl. 
auch das Kongoabkommen, Anhang, Anl. Nr. 3). « 
8 34. 
Einem Ausländer, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen 
dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, muß auf seinen Antrag die 
unmittelbare Reichsangehörigkeit verliehen werden, wenn er ein 
Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen 
werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht. 
Vgl. hierzu § 15 Abs. 2 d. G., sowie die Anm. 4, 8—12 zu § 15 d. G. 
§ 35. 
Auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit finden die Vorschriften 
dieses Gesetzes über die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate 
mit Ausnahme der Vorschriften des § 4 Abs. 2, des § 8 Abs. 2, des 
§ 10 Satz 2, des § 11 Satz 2, des § 12 Satz 2 und der §§ 14, 21 mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der 
Zentralbehörde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle 
der höheren Verwaltungsbehörde der Reichskanzler oder die von ihm 
bezeichnete Behörde treten. 
In bezug auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit ist der zweite Abschnitt 
des Gesetzes, §§ 3—32, für anwendbar erklärt mit den in § 35 aufgezählten 
Ausnahmen. Keiner besonderen Erläuterung bedarf die entsprechende Anwen- 
dung des § 3 Ziff. 1, 2, 3; §44 Abs. 1; §6; § 10 Satz 1;§ 11 Satz 1;§ 12 Satz 1; 
88 34, 35.
	        

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