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Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Volume count:
44
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungsordnung. 48 389
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Full text

D. Die organlsierte Berufswahl und Lehrstellenvermittelung. 335 
sodann die vollzogene Ausfüllung kontrolliert und ihr Inhalt, soweit erforder- 
lia , richtiggestellt. Dabei soll das Lehrpersonal die Kenntnis der geistigen 
Charaktereigenschaften sowie der persönlichen Befähigung der einzelnen 
Echuler zur gutachtlichen Naterteilung verwerten. Behufs nöherer Auskunft 
in bezug auf die Anforderungen und Aussichten des einzelnen Berufs nach 
allen Beziehungen, auch bezüglich der finanziellen Voraussetzungen und etwaiger 
Beihilsen aus Stiftungen, sonstigen Gemeindemitteln, von Wohltätigkeits- 
vereinen usw. kann jederzeit das städtische Arbeitsamt angegangen werden. 
Diejenigen Kinder, bei denen eine Tätigkeit des Arbeitsamts veranlaßt 
erscheint. erhalten nunmehr das „Gesuch um Zuweisung einer Lehrstelle“, 
das rt Schule in d erforderlichen Anzahl vom städtischen Arbeitsamte 
zur Ee Sch gestellt wird. Bei dessen Ausfüllung durch die Schüler soll 
dit Schule mithelfen, desen. insbesondere in bezug auf Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Angaben kontrollieren; wenn e Wli ath erscheint, kann zur 
Erleichterung der Vermittelungstätigkeit des Arbeitsamts eine Choraltershn 
des brtreffenden Schülers beigefügt, bezw. an das Arbeitsamt mitgeteilt 
er 
Etwa Ende Mai foll sodann nach einem vom Arbeitsamt auszustellenden 
Plane nach Schulen geordnet die persönliche überbringung dieser Gesuche beim 
Arbeitsamte durch die Kinder selbst — wenn irgend möglich in Gegerwort ihrer 
Eltern — erfolgen, an Stelle des Entlassungszeugnisses — das bei spätern 
Vorstellungen stets mitzubringen ist — haben hierbei die Schüler das letzte 
Notenblatt in Vorlage zu bringen 
Beim Arbeitsamte wird den Schülern. das „Gesuch um Juweisung einer 
ah- elle“ abgenommen, sie erhalten dafür einen Vormerkze dem 
Aufdruck des Tagesstempels wie auf dem Gesuche sel 7n stets. wenen 
wird wann der Schüler sich beim Arbeitsamte vorstellig gemacht hat; diesen 
Brb, #anen hat der 4 senlehrer zur Kontrolle und zum Vermerk auf dem 
Fragebogen sich so ort vorlegen zu lessen. denselben aber dem Schüler zurück- 
zugeben mit dem weise, daß er bei jeder Vorstellung beim Arbeitsamte vor- 
fuseig Pigen 14 dem!n#t brrcfällis aufbewahrt werden soll; dabei ist zu bemerken, 
Schüler so lange, bis er in einer Stellung untergebracht werden kann, 
boasen oft nach näherer Weisung des Schalterbeamten beim Arbeitsamte sich 
unaufgefordert einfinden und nicht warten soll, bis er durch das Amt selbst 
wieder vorgeladen wird, weil sonst in der Zwischenzeit leicht eine für iin 
passende Stelle anderweitig besetzt werden könnte; desgleichen sind die Schüler 
darauf aufmerksam zu machen, daß sie in ihrem. eigenen Interesse, um Mit- 
teilungen richtig erhalten zu können, das Arbeitsamt von jedem Wohnungs- 
wechsel benachrichtigen, insbesondere demselben aber dann Mitteilung mechen 
ollen, wenn sie eine Stelle anderweitig erhalten, um geeigneten Vermerk beim 
rbeiisamie machen zu können; hierbei so steis, die Vormerkungs-, bezw. Zu- 
weisungskarte dem kitbeitgamt übermittelt wer 
n dem Schüler durch das wWielt werde ine Lehrstelle nachgewiesen 
werden o% erhält er durch dasselbe eine Zuweisungskarte, mit der er sich zu 
dem bnnepfenden Lehrherrn — wenn möglich mit seinem gesetzlichen Ver- 
treter — zu begeben und das Nähere zu vereinbaren hat; wird er von diesem 
angenommen, so lbot er die Zuweisungslarte, richtig aus clüct. an das Arbeits- 
amt wieder zu übermitleln. Gelingt eine Einigung ni !rn hat er gleichfalls 
die ausge efüllte. Zuweisungskarte persönlich wieder beim Arbeitsamt abzugeben. 
Die erfolgte Einstellung wird auf dem Vormertzettel durch den Aukdruck 
„Stelle erhalten, vermerli. 
Ende Juni haben sich die Klassenlehrer über den Erfolg der Tätigkeit des 
Arbeitsamts durch Vorzeigung der Vormerkkarten zu vergewissern und wenn 
nötig erneuerte Vorstellung beim Arbeitsamte herbeizuführen und deren Aus- 
führung gleichfalls zu kontrollieren. Am Schlusse des Schultahres werden
	        

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