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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr. 47. 1918. 347 
Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) ***) 
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach 
den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. 
S 603) untersagt werden. « 51 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
Sämtliche gebrauchte und ungebrauchte, montierte und nichtmontierte Wagen- 
gummibereifungen (z. B. Drahtreifen, sogenannte Kelly-Reform-, Berliner-, Mann- 
heimer= und Quetschreifen usw.), im folgenden kurz Kutschwagenbereifungen genannt. 
Kraftwagenbereifungen werden von dieser Bekanntmachung nicht betroffen. 
82. 
Meldepflicht. 
Stichtag, Umfang der Meldung und Meldestelle. 
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen einer einmaligen Meldepflicht. 
Für die Meldepflicht ist der beim Beginn des 14. März 1918 (Stichtag) tatsächlich 
vorhandene Bestand maßgebend. Nach dem 14. März 1918 aus dem Ausland einge- 
führte Kutschwagenbereifungen sind unverzüglich nach Eingang zu melden. 
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, 
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem 
Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor 
dem Stichtage aber abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden. 
Die Meldung ist bis zum 1. April 1918 an die Inspektion der Kraftfahrtruppen, 
Berlin W. 8, Krausenstraße 67/68, zu erstatten. 
Besondere Vordrucke für die Meldungen werden nicht ausgegeben. Die Mel- 
dungen haben zu umfassen: 
a) Stückzahl der Bereifungen, 
b) bei nichtmontierten Bereifungen das Gewicht, 
e) Art der Bereifungen, « 
4) Bezeichnung des & entümers der Bereifungen, 
o) Lagerstelle der Bereifungen. 
  
— 
..0hVWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Eeschaftsbacher oder die Desichkigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsäzlich die vorweschriebenen 
Lagerbücher ginzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mil einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, 
die verschwießen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, 
ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
% Wer fahrlässig die An#kunskt. zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, vicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Anzaben macht, oder wer fahrlässig 
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis #u 
dreitausemd Mark besreht. «
	        

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