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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Volume count:
44
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 55.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
  • Erste Abtheilung. Von der Erhebung Sachsens zum Königreiche bis zur Theilung des Landes. 1806-1815.
  • Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
  • Erstes Hauptstück. Bis zu der Umgestaltung der ständischen Verfassung und zu Sachsens Eintritt in den Zollverein. 1815-1833.
  • Zweites Hauptstück. Sachsen unter der ständischen Verfassung von 1831 bis zur Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848.
  • Drittes Hauptstück. Von der Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848 bis zum Tode König Friedrich Augusts II. am 9. August 1854.
  • Viertes Hauptstück. Sachsen unter der Regierung des Königs Johann 1854-1866.
  • Register.
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Full text

452 Sachsen von 1815—1833. 
demselben Jahre erfolgte die Außhebung der italienischen Oper 
in Dresden. 
Die politische Erregtheit, welche die Entstehung und Ein- 
führung der neuen Verfassung begleitet hatte, war weder tief 
noch von langer Dauer. Die Furcht vor der den Grenzen 
sich nähernden Cholera und die Theilnahme mit den durch 
Sachsen ziehenden verbannten Polen beschäftigten die öffentliche 
Aufmerksamkeit in höherem Grade als die vielen wichtigen 
Fragen des inneren Staatslebens, die noch der Lösung harrten, 
da man diese mit vollem Vertrauen den Händen einer als 
liberal und wohlwollend bewährten Regierung überließ. Selbst 
die freiheitsmörderischen Bundesbeschlüsse vom 28. Juni und 
5. Juli 1832 wurden von den Wenigsten in ihrer ganzen 
Tragweite empfunden und die Regierung war so weit davon 
entfernt, dieselben zu einer Handhabe reactionärer Gelüste zu 
machen, daß das Votum, mit welchem ihr Gesandter den sechs 
Propositionen beitrat, eine Art indirecter Rechtsverwahrung zu 
Gunsten der ständischen Rechte enthielt 1), und die Zusicherung, 
mit welcher die sächsische Regierung, ähnlich wie dies auch einige 
andere thaten, die Publikation jener Beschlüsse (24. Juli) be- 
gleitere, „daß nämlich dadurch den gesamten verfassungsmäßigen 
Rechten der neuen Stände nirgends Eintrag geschehen könne 
und solle", den weiteren Bundesbeschluß vom 8. November 
bervorrief: „Daß durch solche beigefügte erläuternde Beisätze 
der allgemeinen Verbindlichkeit des Bundesbeschlusses vom 
28. Juni in keiner Beziehung irgend ein Eintrag habe geschehen 
können, sowie solches ohnehin auch nicht in der Absicht der 
1) „Die sächsische Regierung nimmt um so weniger Anstand, denselben 
beizutreten, als sie in den bestehenden Bundesgesetzen und der Geschäfts- 
ordnung der Bundesversammlung völlig gegründet sind und als dadurch 
die verjassungsmäßigen Rechte der Stände und namentlich die den dies- 
seitigen nach § 97 der sächsischen Verfassung zustehende Befugniß hinsichtlich 
des Ermessens der Bewilligung und Aufbringung der zur inneren Re- 
gierung für erforderlich zu achtenden Mittel nicht beschränkt, auch vie 
Erschöpfung aller verfassungsmäßigen Einigungsmittel dabei Überall vor- 
ausgesehen wird.“
	        

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