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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monografie

Persistenter Identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Titel:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Erscheinungsort:
Braunschweig
Herausgeber:
Friedrich Vieweg
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
braunschweig
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Titelseite
  • Deckblatt
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Leerseite

Volltext

32 
Zweiter Abschnitt. 
Verhandlungen des Ausschusses. 
5. 149. 
1. Wahl des Präsidenten. 
Der ständische Ausschuß wählt sich einen Präsidenten aus seiner 
Mitte nach Stimmenmehrheit. 
150. 
2. Art der Sezhifteur a,. und Beschlußnahme. 
Der Ausschuß betreibt die Geschäfte collegialisch, faßt seine Be- 
schlüsse nach Stimmenmehrheit, ist aber zu einer Beschlußnahme nur 
befugt, wenn vier Mitglieder desselben anwesend sind. 
.151. 
3. Vortrag der vergenommenen Geschaͤfte bei der Staͤndeversammlung. 
Ein Mitglied des Ausschusses hat von den zwischen den Landta- 
gen vorgekommenen Geschaͤften auf dem naͤchsten Landtage der Staͤn- 
deversammlung ausfuͤhrlichen Vortrag zu erstatten. 
Dritter Abschnitt. 
g. 152. 
Geschäftsordnung 
Die naͤheren Bestimmungen uͤber die Verhandlungen und die 
Form der Berathungen und Abstimmungen in der Staͤndeversamm- 
lung und dem Ausschusse sind in der landschaftlichen Geschaͤftsordnung 
enthalten, welche zwar keinen Bestandtheil der Verfassung bildet, aber 
nur durch Uebereinkunft zwischen dem Landesfuͤrsten und den Staͤnden 
abgeaͤndert werden kann. 
Fuͤnftes Capitel. 
Von den obersten Landesbehoͤrden und dem 
Eivil-Staatsdienste. 
1. Staats diennst. 
5. 153. 
a. Verantwortlichkeit. Alle Civil = Staatsdiener sind in 
dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise für die Beobachtung der Ge- 
setze und der Landesverfassung verantwortlich. 
5. 154. 
b. Eid der Civil-Staatsdiener. Dieselben sollen bei 
Ablegung des Diensteides mit auf die Erfüllung dieser Mflicht verei- 
det werden. 
5. 155. 
P. Contrasignatur. Um den verfassungsmäßigen Gang der 
Staatsverwaltung und die dem Staatsministerium untergeordneten
	        

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