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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1916
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Bandzählung:
44
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 55.
Bandzählung:
55
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
2. Versicherungswesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
    Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Volltext

— 23 — 
Den Anfang machte die Kreisordnung von 1872 für die 
östlichen Provinzen (ohne Posen), wodurch, unter Beseitigung der 
Gutsobrigkeit und der neuständischen Gesetzgebung, die Kreise im 
Sinne der Selbstverwaltung reorganisiert wurden. Für die gleichen 
Provinzen erfolgt der weitere Ausbau durch die Provinzialordnung, 
das Dotationsgesetz und das Verwaltungsgerichtsgesetz von 1875 
und das Zuständigkeitsgesetz von 1876. Das Organisationsgesetz 
von 1880 bringt endlich die allgemeine Landesverwaltung mit 
der neuen Kommunalverfassung von Kreis und Provinz in Ein- 
klang. Für die Hohenzollernschen Lande waren 1873 in einer 
Amts= und Landesordnung die Grundsätze der Selbstverwaltung 
durchgeführt worden. 
Ehe man nun die Verwaltungsreform auf die neuen und 
westlichen Provinzen ausdehnte, erschien es wünschenwert, sie auf 
Grund der gesammelten Erfahrungen einer Revision zu unter- 
ziehen. So erging 1881 eine Novelle zur Kreisordnung und zur 
Provinzialordnung und 1883 ein Gesetz über die allgemeine Landes- 
verwaltung, das das Organisationsgesetz und den größten Teil 
des Verwaltungsgerichtsgesetzes ersetzte, und ein neues Zuständigkeits- 
gesetz. 
Nunmehr konnte man an die Ausdehnung der Reform denken. 
Diese erfolgte durch besondere provinzielle Kreisordnungen, die 
sich hauptsächlich durch die Bestimmungen über Handhabung der 
ländlichen Ortspolizei unterschieden, und Einführungsgesetze zur 
Provinzialordnung, wobei man in Hessen-Nassau eine kommunale 
Doppelbildung in Bezirk und Provinz schuf. Gleichzeitig wurden 
dann Landesverwaltungsgesetz, Zuständigkeitsgesetz und die Reste des 
Verwaltungsgerichtsgesetzes eingeführt. In dieser Weise nahm man 
jedes Jahr eine Provinz in Angriff, 1884 Hannover, 1885 Hessen- 
Nassau, 1886 Westfalen, 1887 die Rheinprovinz und 1888 Schles- 
wig-Holstein. Nur in Posen trug man Bedenken, die neuständische 
Gesetzgebung zu beseitigen, da damit eine Schwächung des deutschen 
Elementes verbunden gewesen wäre. Ein Gesetz von 1889 führte 
daher unter Aufrechthaltung der bisherigen Vertretungen die Grund- 
sätze der Verwaltungsreform hier durch. 
Ergänzend kam hierzu eine neue Gemeindegesetzgebung, soweit
	        

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