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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Volume count:
44
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
    I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • 1. Behandlungszwang bei der Körnerkrankheit.
  • 2. Behandlungszwang bei den übertragbaren Geschlechtskrankheiten.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 183 — 
Findet die Behandlung in einer öffentlichen Sprechstunde statt, so können 
die Kranken angehalten werden, sich an bestimmten Orten zu bestimmten 
Tagen und Stunden zur Untersuchung und Behandlung einzufinden. 
§ 7 Abs. 1 Br.G. (wörtlich gleichlautend wie § 9 Abs. 1 Pr.G.). 
Durch § 9 Abs. 1 wird den Behörden das Recht verliehen, Per- 
sonen, welche an Körnerkrankheit leiden und nicht glaubhaft nach- 
weisen können, daß sie sich in ärztlicher Behandlung befinden, zu 
einer solchen zwangsweise anzuhalten. Der Grund hierfür liegt in 
dem Umstande, daß die Beschwerden und Schmerzen, welche die 
Körnerkrankheit erzeugt, verhältnismäßig gering sind, und daß infolge- 
dessen die Kranken im allgemeinen wenig Neigung verspüren, sich in 
die mit Opfern an Zeit und Geld verbundene Behandlung eines Arztes 
zu begeben. Nach der übereinstimmenden Auffassung der Behörden 
und Ärzte in den von der Körnerkrankheit hauptsächlich heimgesuchten 
Bezirken ist jedoch die Ausrottung dieser Seuche nicht möglich, wenn 
nicht die Erkrankten, soweit sie hierzu nicht sich selbst entschließen, 
von Amts wegen angehalten werden, sich behandeln zu lassen. Es 
genügt aber nicht, überhaupt eine Behandlung eintreten zu lassen, 
sondern es wird ausdrücklich eine ärztliche Behandlung verlangt, weil 
der eigenartige Charakter der Körnerkrankheit es mit sich bringt, daß 
nur durch eine wohldurchdachte Behandlungsweise, wie sie ein Kur- 
pfuscher nicht auszuüben vermag, eine Heilung zu erreichen ist. 
In den allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu § 9 wird näher 
erläutert, in welcher Weise der Behandlungszwang durchgeführt 
werden soll. 
In Abs. 1 wird zunächst bestimmt, daß die zwangsweise An- 
haltung zur ärztlichen Behandlung nur in Orten und in Bezirken ge- 
schehen soll, in welchen eine planmäßige Bekämpfung der Körner- 
krankheit stattfindet. Bekanntlich ist die Körnerkrankheit hauptsächlich 
im Osten der Monarchie in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen 
und Teilen der östlichen Bezirke von Pommern, Brandenburg und 
Niederschlesien verbreitet; außerdem kommt sie im Ruhrkoblenrevier, 
auf dem Eichsfelde und in einigen Teilen der Rheinprovinz in größerer 
Verbreitung vor. Eine planmäßige Bekämpfung der Körnerkrankheit, 
unter Aufwendung erheblicher Staats- und Kommunalmittel, findet 
seit dem Jahre 1897 in der Provinz Ostpreußen statt und hat bereits 
zu einer merklichen Einschränkung der Krankheit, sowohl nach der 
Zahl als nach der Schwere der Erkrankungen, geführt. Es wird in 
nächster Zeit dazu übergegangen werden müssen, auch in den anderen 
Provinzen, namentlich in der Provinz Posen, in ähnlicher Weise vor- 
zugehen. Außerhalb des Bereichs dieser Bekämpfung Personen, welche 
an der Körnerkrankheit leiden, zwangsweise der ärztlichen Behand- 
lung zuzuführen, schien über das Bedürfnis hinauszugehen, weil sich 
merkwürdigerweise gezeigt hat, daß, wenigstens nach den bisherigen
	        

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