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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1916
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Volume count:
44
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Justizwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Index
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • § 65. Begriff der Gesetzgebung.
  • § 66. Der Weg der Gesetzgebung.
  • § 67. Das Verordnungsrecht des Senats.
  • § 68. Die Prüfung der Rechtsgültigkeit von Gesetz und Verordnung durch den Richter.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Full text

656 
Auf die staatlichen Verhältnisse Bremen's ist der Begriff der 
formellen Gesetzgebung nicht zugeschnitten. Die materielle Gesetzgebung 
ist hier nicht Grund= und Eckstein der Tätigkeit der Bürgerschaft. 
Nicht alle gemeinschaftlichen Beschlüsse von Senat und Bürgerschaft 
sind formelle Gesetze und als solche zu behandeln; der Etat wird 
durch ihren übereinstimmenden Beschluß, aber nicht durch ein Gesetz 
festgestellt. 
Wenn die Bremische Verfassung die Gesetzgebung zur gemeinsamen 
Sache von Senat und Bürgerschaft macht und die Publikation der 
Gesetze dem Senat auflegt, so versteht sie nach dem Sprachgebrauch 
ihrer Zeit und nach dem Zusammenhang) zweifellos unter Gesetz- 
gebung materielle Gesetzgebung, Aufstellung von Rechtssätzen für die 
Untertauen. Beschlüsse von Senat und Bürgerschaft, welche diesen 
Inhalt haben, sind vom Senat als Gesetze zu publizieren. Durch 
die Publikation erlangen sie verbindliche Kraft. Nichts steht im 
Wege, daß auch staatliche Willensakte andern Inhalts als Gesetze 
behandelt und verkündet werden; sie sind dann formelle Gesetze. Ist 
aber einmal eine Bestimmung im Gesetz enthalten, so kann sie auch 
nur durch Gesetz abgeändert oder aufgehoben werden.2) 
Von dem Satz, daß die Gesetzgebung, die Aufstellung von 
Rechtssätzen durch Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich geschieht, 
gibt es wie überall Ausnahmen. Selbst in dem kleinen Staat ist 
der Gesetzgebungsapparat zu schwerfällig, um allen Bedürfnissen des 
Lebens überall zu genügen. Die Verfassung bezeichnet die Ausnahmen 
dadurch, daß sie dem Senat ein Recht zum Erlaß von Verordnungen 
in bestimmten Grenzen überträgt. 
Eine Ausnahme enthält ferner die Bestimmung, daß der Senat 
im Einverständnis mit der Handelskammer und nach Vernehmung 
des Kaufmannskonventes Regulative für den Handels= und Schiff- 
fahrtsbetrieb und die dazu gehörigen Hilfsgeschäfte, sofern die Staats- 
kasse nicht dabei beteiligt ist, erlassen kann. Die Regulative werden 
meist Verwaltungsverordnungen oder schiffahrts= oder handelspolizeiliche 
1) In §58b ist als Ausnahme von der gemeinsamen Gesetzgebung auf 
das Polizeiverordnungsrecht des Senats Bezug genommen; die gemeinschaftliche 
Verwaltung wird in den andern Abteilungen erwähnt. 
2) Sogen. formelle Gesetzeskraft. Laband Bd. II S. 62 f. 8 57. 
Vorrang des Gesetzes nach O. Mayer, Verwaltungsrecht II S. 72.
	        

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