Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1916
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916.
Bandzählung:
44
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
5. Handels- und Gewerbewesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchszucker.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • [37] Dritter Nachtrag zu dem Gesetz über den Civil-Staatsdienst vom 8. März 1850. (37)
  • [38] Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung von Erfindungs-Patenten auf a) ein elektrisches Beleuchtungs-System und b) auf ein Heiz-System betreffend. (38)
  • [39] Bekanntmachung des Reichkanzler-Amts, betreffend die Gesinde-Dienstbücher, nebst Erläuterungen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums vom 2. April 1873. (39)
  • [40] Bekanntmachung, die Führung des Gegenbuches über die Kasse der General-Kommission betreffend. (40)
  • [41] Inhalts-Verzeichniß aus Nr. 6 bis 9 des Reichs-Gesetzblattes. (41)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16 (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)

Volltext

60 
Dabei wird wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß jede Quittung über 
an die genannte Kasse eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden 
kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift 
des Gegenbuchführers oder dessen Stellvertreters mit Angabe des Blattes, auf 
welchem die Zahlung im Gegenbuch eingetragen ist, enthält. 
Weimar am 5. April 1873. 
Großherzoglich Sächsische General-Kommission. 
Rathgen. 
[41]) Das 6., 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblattes von 1873 enthalten 
unter 
Nr. 909 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 28 der Reichs- 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
910 
911 
912 
913 
. 914 
. 916 
. 916 
. 917 
verfassung, vom 24. Februar 1873; unter 
die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 26. 
Februar 1873; unter 
das Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Artikel 4 Nr. 9 der 
Reichsverfassung, vom 3. März 1873; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrathe, vom 24. Februar 1873; unter 
das Gesetz, betreffend die Einführung des Reichsgesetzes über die 
Freizügigkeit vom 1. November 1867 und des Reichsgesetzes über 
den Erwerb und Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 
1. Juni 1870, vom 8. Januar 1873; unter 
die Verordnung, betreffend die Aufhebung des Kriegszustandes, vom 
19. März 1873; unter 
den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Errichtung einer Ober-Post- 
direktion in Hamburg und die Abgrenzung der Bezirke anderer Ober- 
Postdirektionen, vom 5. März 1873; unter 
die Konvention zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend 
die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften 
Medizinal-Personen zur Ausübung der Praxis, vom 7. Februar 
1873; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung von Festungsanlagen, 
vom 27. März 1873. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.