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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Festsetzung des Kurses, zu dem die auslosbaren vierundeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe bei Entrichtung der Kriegssteuer an Zahlungs Statt angenommen werden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 40. Der Reichskanzler. 377 
vermittelt neben einander stehen geblieben, gleichsam nur in einer 
Art von Personalunion mit einander verbunden worden, während 
tatsächlich eine um so engere Verschmelzung der durch beide 
gegebenen Befugnisse und Machtmittel in derselben Hand stattgefun- 
den hat. 
I. Der Reichskanzler als Bevollmächtigter 
des Königs von Preußen. 
1. Durch den Art. 15 der Reichsverfassung ist die rechtliche Not- 
wendigkeit gegeben, daß der Reichskanzler preußischer Bevoll- 
mächtigter im Bundesrate ist. Zwar läßt der Wortlaut auf den ersten 
Blick die Deutung zu, daß der Kaiser auch einen Bevollmächtigten 
eines anderen Staates zum Reichskanzler ernennen und ihm den Vor- 
sitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte übertragen kann; 
bei näherer Erwägung erweist sich diese Deutung aber als rechtlich 
unmöglich, ganz abgesehen von den tatsächlichen Gründen, 
welche es als völlig unzulässig erscheinen lassen, daß der Reichskanzler 
nicht zugleich preußischer Bevollmächtigter sei. Denn jedes Bundes- 
mitglied kann jederzeit seine Bevollmächtigten aus dem Bundesrate 
abberufen, den Reichskanzler aber ernennt der Kaiser und kann nur 
der Kaiser entlassen. Wäre es nun möglich, daß der Kaiser den Be- 
vollmächtigten eines anderen Staates zum Reichskanzler ernennt, so 
könnte sich der Fall ereignen, daß dieser Staat die Ernennung zum 
Bundesratsmitglied zurücknimmt, der Kaiser dagegen die Entlassung 
dem Reichskanzler nicht erteilt; es würde alsdann der Reichskanzler 
nicht zugleich Mitglied des Bundesrates sein, was nach Art. 15 der 
Verfassung unzulässig ist‘). Der Reichskanzler führt demnach mit 
rechtlicher Notwendigkeit im Bundesrate die Präsidialstimme Preußens 
als Bevollmächtigter des Königs. Vgl. oben S. 278 ff. 
2. Die Bundesratsmitglieder sind keine Reichsbeamten und haben 
in keiner Hinsicht die Rechte und Pflichten derselben; ebensowenig 
hat das einzelne Mitglied des Bundesrates in irgend einer Beziehung 
die Funktion einer Reichsbehörde. Dies gilt vollständig auch vom 
Reichskanzler. Weder als Mitglied des Bundesrates noch als Vor- 
sitzender desselben ist der Reichskanzler Reichsbeamter, und wenn er 
im Bundesrate die Präsidialbefugnisse ausübt, handelt er nicht als 
Reichsbehörde, sondern als Bevollmächtigter des Königs von Preußen. 
Er ist daher an die Instruktionen gebunden, welche ihm der König 
von Preußen erteilt, und diesem gegenüber verantwortlich dafür, daß 
er seiner Instruktion gemäß gehandelt hat?). Von einer Verantwort- 
1) Anderer Ansicht Hensela. a. O.S. 9, 11fg. Siehe dagegen Graßmann 
a. a. 0. S. 332 fg. 
2) Vgl. die Aeußerungen des Fürsten Bismarck im verfassungsberatenden Reichs- 
tage von 1867, Stenogr. Berichte S. 376 und besonders 393; ferner im Norddeutschen 
Reichstage von 1869 am 16. April, S. 401 ff. (Siehe oben S. 238, Note 2.)
	        

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