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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Volume count:
45
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • § 55. Die juristische Persönlichkeit des öffentlichen Rechts.
  • § 56. Die rechtsfähige öffentliche Anstalt.
  • § 57. Die öffentliche Genossenschaft.
  • § 58. Die Gemeinde.
  • § 59. Das Recht der Vertreterschaft.
  • § 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen.
  • § 61. Recht der Staatsaufsicht.
  • Sachregister.

Full text

584 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Die Idee der Verwertung der juristischen Person für die Zwecke 
der Öffentlichen Verwaltung war also reichlich zur Durchführung 
gebracht. Aber diese juristische Person stand selbständig neben der 
öffentlichen Verwaltung und erhielt durch ‘diesen Zusammenhang 
keine Bestimmtheit ihrer eigenen rechtlichen Natur. Sie blieb, für 
sich betrachtet, dem bürgerlichen Rechte zugehörig. 
3. Wenn jetzt das B.G.B. $ 89 den Fiskus aufführt an der 
Spitze der von ihm so bezeichneten juristischen Personen des 
öffentlichen Rechts, so ist das das Ergebnis eines großen Um- 
schlages, der sich vollzogen hat. Er beruht auf der Einbeziehung 
der öffentlichen Gewalt in das, was der juristischen Persönlichkeit 
zugehören kann. Zunächst bildete sich die Lehre aus von den 
zweierlei juristischen Personen, mit denen man hier zu 
tun hätte: die eine die Staatsgesellschaft mit ihren Majestäts- und 
Hoheitsrechten, die andere die dazu gehörige Erwerbsgesellschaft, 
der Fiskus, jene bestimmt, diese öffentliche Gewalt zu tragen und 
daher juristische Person des öffentlichen Rechts, diese wie bisher 
juristische Person des Privatrechts!*. Im weiteren Fortgang voll- 
zieht sich dann die Verschmelzung: der Staat ist die einheit- 
liche juristische Person, die alles umfaßt, öffentliche Gewalt und 
privatrechtliche Rechtsfähigkeit; der Fiskus bedeutet fortan nur 
eine Seite von ihm, gekennzeichnet durch die Richtung auf Ver- 
mögen und Vermögenswert und damit auch durch die Geneigtheit, 
privatrechtlich beurteilt zu werden. Dieser einheitliche Staat ist 
trotz dieser geringeren Seite, die er dazwischen bietet als berufener 
Sitz und Ausgangspunkt öffentlicher Gewalt durchweg und ein- 
heitlich juristische Person des öffentlichen Rechts ’°. 
möchte: daß Gemeindebeamte, Universitätsbeamte, Kirchenbeamte, zu den „mittel- 
baren Staatsbeamten“ gerechnet werden. Gerade für die Geschäfte, um derent- 
willen ihren Beamten diese Bevorzugung zuteil wird, sind ja die Kirchen- 
gesellschaften usw. überhaupt keine juristische Person nach II, 6 $ 81, weil es 
keine Geschäfte des bürgerlichen Lebens sind. Vgl. auch Hatschek, in 
Verw.Arch. XVII S. 114; Waldecker, Korp. d. öff. R. S. 61. - 
So vor allem Koch, Preuß. Priv.R. I S. 170; vgl. oben Bd. 1 S. 52 
Note 26. 
'® Über diesen Umschwung vgl. oben Bd. I S. 121. — Die Zivilrechtswissen- 
schaft hat den Fiskus als eine juristische Person für sich, neben welcher der 
Staat ein juristisch nicht weiter faßbares „politisches Wesen“ vorstellt, noch eine 
Zeitlang festgehalten: Arndts, Pand. $ 41; Stobbe, Deutsch. Priv.R. IS 49, 
IV, 1. Auch Laband, St.R. (4. Aufl) II S. 214, hat für Elsaß-Lothringen zu- 
nächst einen selbständigen Reichsfiskus angenommen: „Der Landesfiskus von 
Elsaß-Lothringen ist ein abgesonderter mit eigener vermögensrechtlicher Rechts- 
fähigkeit ausgestatteter und als besonderes Rechtssubjekt konstituierter Spezial- 
 
	        

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