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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Volume count:
45
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Polizeiwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • 1. Kapitel. Die staatsrechtliche Stellung des Kaisers.
  • 2. Kapitel. Die Befugnisse des Kaisers.
  • 3. Kapitel. Die Stellvertretung des Kaisers.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

108 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
ordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des 
Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Meichs · Verfassung Art. 17.) 
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens 
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll= und Steuerämtern und den 
Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesrates für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. 
(Reichs-Verfassung Art. 36, Abs. 2.) 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert 5 Jahre (Geset 
vom 19. März 1888, S. 110). Zur Auflösung des Reichstages während 
derselben ist ein Beschluß des Bundesrates unter Zustimmung des 
Kaisers erforderlich. (Reichs-Verfassung Art. 24.) 
Der Tag der Reichstagswahlen wird von dem Bundespräsidium 
sestgesetzt. (Reichstagswahl-Reglement § 9, Abs. 1.) 
Außerdem ist dem Kaiser in vielen Gesetzen die Erlassung von 
Ausführungs-Verordnungen eingeräumt. 
8. Das Ernennungsrecht des Kaisers. 
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht 
dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. (Reichs- 
Verfassung Art. 15, Abs. 1.) 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das 
Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Versetzung und 
Entlassung (Reichs-Verfassung Art. 18). 
Diese Beamten führen den Titel „Kaiserl. Beamten“. (Kaiserl. 
Verordnung vom 3. August 1871, S. 318.) 
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens 
4 Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder 
Staat nur 1 Stimme. In dem Ausschuß für das Landbeer 
und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mit- 
glieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das See- 
wesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Aus- 
schüsse werden von dem Bundesrate gewählt. Die Zusammensetzung 
dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrates resp. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl- 
bar sind. (Reichs--Verfassung Art. 8.) 
Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reiches steht unter 
der Aussicht des Kaisers, welcher die Konsuln nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr anstellt (Reichs- 
Verfassung Art. 56, Abs. 1). 
S. auch oben Ziffer 2, lit. c. 
9. Das Exekutionsvollzugsrecht gegenüber den Bundesstataten. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten
	        

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