Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Volume count:
45
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Index
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • 1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
  • 2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
  • III. Verordnung (Landesherrliche), die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen, vom 17. Juli 1892
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

2. a. Beamtengesetz. Landesh. V. O. vom 17. Juli 1892. 647 
zu geschehen. Die Einvernahme hat eidlich stattzufinden. 
Die Ver- 
nehmung von Schulkindern unterliegt keinerlei Beschränkung. 
Am Schlusse der Voruntersuchung ist deren Ergebnis dem Beschul- 
digten zu eröffnen; demselben, wie auch dem von ihm bestellten Ver- 
teidiger stcht es frei, von den Voruntersuchungsakten Einsicht zu nehmen 
Die Eröffnung des Straferkenntnisses hat mündlich zu Protokoll zu 
geschehen unter entsprechender Belehrung über das nach § 122 Abs. 1 
des Beamtengesctzes zulässige Rechtsmittel des Rekurses (§ 31 der Ver- 
fahrensordnung vom 31. August 1884). 
r- 4 2 73 2 cr er 20 2 2 . . 
III. Ist nicht die Einleitung 4 r förmlichen Disziplinaruntersuchung, 
sondern nur die Vornahme von Erhehungen im Sinne des § 8 Abs. 2 der 
Landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, betr. die Anwendung 
des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen (einfache dienst- 
bolizeiliche Untersuchung) angeorduct, sind nachstehende Bestimmungen 
zu beachten: 
1. Die Untersuchung hat auch hier in der Regel mit der Einker- 
nahme des Lehrers zu beginnen, sofern nicht zur näheren Feststellung 
der Beschuldigung und des Umfangs derselben zunäüchst die Vornahme 
von Vorerhebengen angezeigt erscheint. 
2. Die Feststellung des Sachverhüältnisses hat im allgemeinen in der 
in Ziff. II Abs. 2 bezeichneten Weise zu geschehen. 
Die Einvernahme der Zeugen hat hiebei handgelübdlich zu erfolgen, 
a. wenn es sich um ein schweres Dienstvergehen handelt, 
b. wenn es zur Herbeiführung einer wahrheitsgetreuen Aussage 
notwendig erscheint und 
c. wenn es von der Oberschulbehörde ausdrücklich angeordnet ist. 
In allen übrigen Fällen genügt die Ermahnung zur Wahrheit unter 
Hinweis auf eine etwa spüter nachzuholende handgelübdliche Verpflichtung. 
Die Erhebung des Beweismaterials sowie die Feststellung einzelner 
minder belangreicher Thatsachen kann Bediensteten der Gendarmerie auf- 
getragen werden. 
3. Die Einvernahme von Schulkindern darf nur mit besonderer Er- 
mächtigung der Oberschulbehörde und nur durch den untersuchungs- 
führenden Beamten selbst geschehen, ausgenommen 
a. bezüglich derjenigen Kinder, welche im einzelnen Falle un- 
mittelbar Gegenstand der dem Lehrer zur Last gelegten Handlung 
waren, 
b. wenn es um ein Verbrechen oder Vergehen sich handelt, bezüglich 
dessen das Bezirksamt der Staatsanwaltschaft unmittelbar MNit- 
teilung zu machen hat. (Ziff. I Abs. 3.) 
4. Die Anberaumung einer Tagfahrt zur Führung der Untersuchung 
uam Wohnsitz des Lehrers wird im Interesse der Schonung des Ansehens 
des letzteren im allgemeinen nur in aussergewöhnlichen Füllen sich 
empfehlen, dann nümlich, wenn die Schwere des Vergehens die genaue 
Untersuchung an Ort und Stelle erfordert oder wenn bei der Entfernung 
des Dienstortes des Lehrers vom Amtssitz der nötigenfalls für Zeugen- 
gebühren anzuweisende Betrag voraussichtlich die Kosten der Tagfahrt 
übersteigen würde.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.