Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLV. Jahrganges 1917.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917.
  • Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Full text

— 266 — 
Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch den Absender. 
33. 1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Ausschrift ändern 
lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
II Die Rücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort erfolgen, ausnahmsweise 
auch an einem Zwischenorte, wenn dadurch der Dienst nicht gestört wird. 
in Wer eine Sendung zurückfordert, muß außer dem etwa erteilten Einlieferungsschein ein 
Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Paketkarte vorlegen, und zwar von der Hand, 
die die Aufschrift der Sendung geschrieben hat. 
1V Wer eine bereits abgegangene Sendung durch Vermittlung der Ausgabe-Postanstalt zurück- 
fordert, muß sie schriftlich so genau bezeichnen (111), daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist. 
V In gleicher Weise ist die Anderung der Aufschrift zu beantragen. 
Dagegen kann der Absender eine bloße Berichtigung L## Aufschrift gewöhnlicher Briefsendungen 
(ohne Anderung des Namens oder des Standes des Empfängers) auch unmittelbar bei der Bestimmungs- 
Postanstalt, also ohne Erfüllung der Vorschriften unter 1II, beantragen. 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird brieflich oder telegraphisch 
von der Aufgabe-Postanstalt der anderen übermittelt, die den Auftrag ausführen soll. Der Absender 
hat dafür zu entrichten: · 
1. bei brieflicher übermittlung das Porto und die Reichsabgabe für einen einfachen Einschreib- 
brief 
2. bei telegraphischer Übermittlung die Gebühren für das Telegramm. 
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so erstattet auf Verlangen die Post die voraus- 
gezahlten Beträge bei Rückgabe des Briefumschlags usw. 
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg und die 
Reichsabgabe wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (5 45, VIII) erhoben. Wird die Sendung 
zurückgeleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto (einschließlich der Reichs- 
abgabe) für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung abzüglich 
der etwa vorausgezahlten Beträge zu entrichten. 
Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Zwischenorten. 
§ 34. 1 Auf dem Beförderungswege können Sendungen an den Empsänger ausgebändigt 
werden, wenn er sich gehörig ausweist, sonst keine Bedenken entstehen und der Dienst nicht gestört wird. 
II Das Porto usw. wird nach der wirklichen Beförderungsstrecke berechnet. Porto und Reichs- 
abgabe für freigemachte Sendungen wird nicht erstatttt. 
Berschließung und Offnung der Sendungen durch Postbeamte. 
1 Hat sich der Verschluß einer Sendung gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
I1 Ist durch die Beschädigung usw. bei einem Wertbrief oder einem Paket die Herausnahme 
des Inhalts möglich geworden, so wird vor Wiederherstellung des Verschlusses die Sendung geöffnet 
und der Inhalt festgestellt. Die Postbeamten müssen sich dabei jeder über diesen Zweck hinausgehenden 
Besichtigung enthalten. 
iAn Der Beamte, der den Verschluß oder die Verpackung wiederherstellt oder den Inhalt 
feststellt, muß tunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Beide haben einen auf die Sendung zu setzenden 
Vermerk über den Hergang oder die darüber aufzunehmende Verhandlung zu unterzeichnen. 
IV Beim Eingang von Weribriefen und Paketen, die bestimmungsgemäß postamtlich verschlossen 
worden sind, wird der Empfänger ersucht, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist auf der Post 
in Gegenwart eines Postbeamten zu öffnen. Über den Befund bei der Offnung und cine etwaige 
Beanstandung des Inhalts wird eine Verhandlung ausgenommen. Erscheint der Empfänger nicht 
oder verzichtet er ausdrücklich auf die Offnung der Sendung, so wird sie in gewöhnlicher Weise 
ausgehändigt. 
V Die Postbeamten sind ohne weiteres befugt, Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren, 
Warenproben oder Mischsendungen zu öffnen und einzusehen, um die Zulässigkcit der ermäßigten Ge- 
bühr zu prüfen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment