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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Monograph

Persistent identifier:
rintel_kathol_deutsche_frage_1849
Title:
Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.
Place of publication:
Breslau
Publisher:
Josef Max und Komp.
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1849
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kap. I. Der Staat und die Religionsgemeinschaften.
  • § 218. Geschichtliche Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
  • § 219. Der Staat und die Religionsgemeinschaften überhaupt.
  • § 220. Der Staat und die evangelische Kirche.
  • § 221. Der Staat und die katholische Kirche.
  • § 222. Der Staat und die übrigen Religionsgesellschaften.
  • Kap. II. Das Unterrichtswesen.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8222 Der Staat und die übrigen Religionsgesellschaften. 691 
sichtigen und Beschwerden einzelner zu entscheiden. Ihre Ge- 
nehmung ist erforderlich zur Einführung neuer Auflagen, zur 
Aufnahme von Anleihen und zum Ankaufe von Grundstücken, 
sowie zur freiwilligen Veräußerung von Grundstücken und Real- 
berechtigungen, in der Provinz Posen außerdem zur Aufnahme 
von Schulden jeder Art, zur Anstellung von Prozessen und zur 
Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame der Korporation 
oder über die Substanz des Vermögens der Synagogengemeinde, 
wie zur Aufstellung des Verwaltungsetats und zu aufßeretats- 
mäßigen Ausgaben. « 
Ueber die im Gesetze nicht geregelten oder statutarischer 
Regelung vorbehaltenen Gegenstände hat jede Gemeinde ein Statut 
zu errichten, welches der Bestätigung des Oberpräsidenten unter- 
liegt. Es hat insbesondere zu bestimmen, ob Kultusbeamte 
angestellt, und wie sie gewählt werden sollen. Die gewählten 
Kultusbeamten, welche unbescholtene Männer sein müssen, dürfen 
in ihr Amt nicht eher eingewiesen werden, als bis die Regierung 
erklärt hat, daß gegen ihre Annahme nichts zu erinnern ist. 
Zur Annahme ausländischer Juden als Kultusbeamter ist die 
Genehmigung des Ministers des Innern erforderlich. Streitig- 
keiten über Kultusangelegenheiten sind von einer durch die Minister 
der geistlichen Angelegenheiten und des Innern bestellten Kom- 
mission zu entscheiden. 
Die Kosten zur Deckung der Bedürfnisse der Synagogen- 
gemeinden werden nach Maßgabe des Statuts auf die einzelnen 
Beitragspflichtigen umgelegt und können, nachdem die Heberollen 
von der Regierung für vollstreckbar erklärt sind, im Verwaltungs- 
wege eingezogen werden. 
In den Hohenzollernschen Landen sind die Gemeindeverhältnisse 
der Juden durch ein Gesetz vom 9. August 1837 geregelt. 
In den neuen Provinzen ist der Rechtszustand im allgemeinen 
der aus früheren Zeiten überkommene, also verschieden je nach 
den einzelnen ehemals selbständigen Staaten oder Staatsteilen. Für 
Hannover gilt das Gesetz vom 30. September 184209), für Kur- 
hessen die Verordnung vom 30. Dezember 1823 mit einer Novelle 
  
6) Hann. GS. 1842, Abt. I, S. 211. Vgl. dazu Bekanntm. vom 
19. Januar 1844 — a. a. O. 1844, Abt. I, S. 43 —, sowie Verordnung 
vom 31. Dezember 1860 — a. a. O. 1860, Abt. I Nr. 47 —. 
44
	        

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