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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1823
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
7
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nachricht von der erfolgten Entbindung der Frau Herzogin Ida, Hoheit.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 281 
Tiere, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden 
soll, unterliegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Unter- 
suchung !). Bei Notschlachtungen (8 1, Abs. 3) und bei Schlachttieren, 
deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt?) des Besitzers ver- 
wendet werden soll und welche keine Merkmale einer die Genußtaug- 
lichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, kann die 
Untersuchnng vor der Schlachtung unterbleiben; im Falle des $ 2 
Abs. 1 auch nach der Schlachtung. Zur Vornahme der Untersuchung 
sind durch die Landesbehörden Beschaubezirke zu bilden und Be- 
schauer zu ernennen. Die Schlachtung des zur Untersuchung gestell- 
ten Tieres darf nicht vor der Erteilung der Genehmigung und nur 
unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln 
stattfinden ($ 7 Abs. 2). Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum 
Genuß für Menschen untauglich ist, so darf es nicht in Verkehr ge- 
bracht werden und ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise 
zu beseitigen, soweit seine Verwendung zu anderen Zwecken nicht zu- 
gelassen ist ($ 9). Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Ge- 
nuß für Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat die Polizeibehörde 
zu bestimmen, unter welchen Sicherungsmaßregeln das Fleisch zum 
Genuß für Menschen brauchbar gemacht und zum Vertrieb und zur 
Verwendung gebracht werden darf (8 10, 11). Die Einfuhr von Fleisch 
ist teils ganz verboten, teils Beschränkungen unterworfen ($ 12—17). 
Besondere Vorschriften gelten für Pferde ($ 18). Das Gesetz enthält 
zahlreiche Ermächtigungen für den Bundesrat zum Erlaß näherer Vor- 
schriften und die erforderlichen Strafandrohungen für Verletzung des 
Gesetzes und der Bundesratsverordnungen (8 26 fg). 
II. Die Veterinärpolizei?). 
Die vom Reich erlassenen Vorschriften sind in folgenden Gesetzen 
enthalten: 
1. Das Reichsgesetz vom 23. Juni 1880 (Reichsgesetzbl. S. 153) über 
deAbwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, mit 
Ausschluß der Rinderpest, an dessen Stelle jetzt das Viehseuchengesetz 
vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. 519) getreten ist®). Es bezieht sich 
1) Das Gesetz $1 Abs. 1 bezeichnet als solche Tiere Rindvieh, Schweine, Schafe, 
Ziegen, Pferde und Hunde, ermächtigt aber den Bundesrat, die Untersuchungspflicht 
auf anderes Schlachtvieh auszudehnen. Durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1906 
(Reichsgesetzbl. S. 737) ist die Ausdehnung erfolgt auf Renntiere und Wildschweine. 
2) Ueber den Begriff des eigenen Haushalts siehe $ 2 Abs. 3 des Gesetzes. 
3 Göring in Hirths Annalen 1881, S. 809 ff.; Jolly in Schönbergs Handbuch 
Bd. 3, S. 959 ff.; Dammann in v. Stengels Wörterbuch II, S. 803 ff., 809 ff.; Hall- 
bauer, Die Viehseuchengesetzgebung des Reichs und Preußens, Leipzig 1896; 
Reuter, Die Viehseuchengesetzgebung, München 1896; Hofmann und Beiß- 
wänger; Die Viehseuchengesetze mit den zu ihrer Ausführung im Reich und in 
Württemberg ergangenen Vorschriften. Stuttgart 1897. Köpping, Reichsvieh- 
seuchengesetze, 3. Aufl, Neudamm 1900. G. Meyer-Dochow 883; Löning, 
Verwaltungsrecht $ 95 ff.: Hänel, Staatsrecht I, S. 708 fg. 
4) Der Bundesrat hat zu diesem Gesetz sehr umfangreiche Ausführungsvor-
	        
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