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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1917
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Bandzählung:
45
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 25.
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
4. Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Ausführungsbestimmungen zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Appendix

Titel:
Muster 11. Frachtzettelblock.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhalts-Uebersicht
  • Erste Abteilung.
  • Grundzüge des Verfassungsrechts des Deutschen Reichs
  • Zweite Abteilung.
  • Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • A.
  • B.
  • Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrath.
  • IV. Präsidium.
  • Art. 11.
  • Art. 12.
  • Art. 13.
  • Art. 14.
  • Art. 15.
  • Art. 16.
  • Art. 17.
  • Art. 18.
  • Art. 19.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichs-Kriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmung.
  • Anhang zur Zweiten Abteilung
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt.
  • Anhang zum II. Abschnitt.
  • III. Abschnitt.
  • Anhang zum III. Abschnitt.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • Anhang zum V. Abschnitt
  • Alphabetisches Register.
  • A.
  • B.
  • C.
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • Q.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Verlagshinweise

Volltext

106 Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 12 u. 13. 
Zusicherung, daß bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen 
Dienst des Bundes der bayrischen Regierung für die Bereitstellung ihrer 
Gesandtschaften sowie für die von denselben zu bethätigende Vertretung 
der bayrischen Angehörigen eine angemessene Vergütung in Anrechnung 
gebracht wird. Da diese Zusicherung vom norddeutschen Reichstage an- 
erkannt wurde, so hat Bayern ein Recht auf jene Leistung, jedoch nur in 
der, durch den Ausdruck „angemessen“ bezeichneten und hienach in dem 
jeweiligen Etatsgesetz festzustellenden Höhe. 
Eine ähnliche Vergütung beziehen auch andere Bundesstaaten, was 
den Berichterstatter der Reichstagskommission über das Etatsgesetz pro 1871 
zu der Bemerkung veranlaßte, daß man die laufende „Bewilligung nur 
als eine solche ansehen möge, welche für Ein Jahr bewilligt ist, und daß 
für das nächste Jahr der Entscheidung der Frage, ob im Jahre 1872 
eine solche Bewilligung noch zu erfolgen habe, nicht präzudicirt werde;“ 
cf. Stenogr. Ber. S. 777— 779. 
10. Zu Art. 11 Abs. II bemerkte der Präsident des Bundes- 
klanzleramtes in seiner Rede vom 5. Dezember 1870 (Stenogr. Ver. 
S. 70): „Dieser Zusatz läßt sich unzweifelhaft charakterisiren als eine 
Verstärkung des föderativen Elements in der Bundesverfassung. Sein 
wirklicher Charakter liegt aber in etwas Anderem. Je mächtiger der 
Bund wird, je weiter er sich ausdehnt, um so mehr ist es von Interesse, 
auch dem Auslande gegenüber in der Bundesverfassung selbst zum Aus- 
druck zu bringen, was der Bund ist, nemlich ein wesentlich defensives 
Staatswesen.“ 
11. Die Allegation des Art. 4 der Verf. ist kaum zureichend, 
denn es wird wohl keinem Zweifel unterliegen, daß Verträge über Ge- 
genstände, welche später im Wege der Verfassungsänderung dem Gebiete 
der Reichsgesetzgebung zugewiesen wurden, gleichfalls der Zustimmung des 
Bundesraths und der Genehmigung des Reichstags bedürfen; das Nem- 
liche ist der Fall, wenn durch die Verträge unmittelbar eine Verfassungs- 
änderung baeabsichtigt ist. 
Art. 12. 
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag 
zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.) 
1. Vergleiche hiezu oben die erste Abtheilung § 6 Ziff. II Seite 33, 
dann Art. 13, 14 und 24—26 der Verfassung. 
Art. 13. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet 
alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der
	        

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