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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Hamburgische Staatsrecht.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Volume count:
45
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 129 — 
5. „Das Organ der Versammlung in ihren äußeren Beziehungen“ 
ist der Präsident der Bürgerschaft, der in Behinderungsfällen durch 
einen der beiden Vicepräsidenten vertreten wird.! 
6. Die Bürgerschaft ist berechtigt — unter Berücksichtigung der 
betreffenden Bestimmungen der Verfassung sowie auch sonstiger Gesetze 
— ihre Geschäftsordung selbständig festzustellen.“ Sie prüft die Legi— 
timation ihrer Mitglieder (s. oben 8 36), sie wählt ihren Präsidenten 
sowie die anderen Mitglieder ihres Vorstandes, und sie übt eine 
Disciplinargewalt über ihre Mitglieder sowie die Sitzungspolizei in 
ihren Versammlungen aus? (s. unten S. 148 ff.). 
III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. 
8 39. 
1. Die einzelnen Mitglieder der Bürgerschaft sind, wie bereits 
erwähnt, zur Annahme des ihnen, abgesehen von Ersatzwahlen, auf 
6 Jahre übertragenen Mandates verpflichtet (s. oben 8 37). Vor Be— 
endigung der Mandatszeit erlischt ihr Mandat nur, wenn sie die 
Wählbarkeit zur Bürgerschaft verlieren (s. oben S. 115), oder wenn sie 
1 Geschäftsordnung 8 12. 
* Nach der Verfassung von 1860 (Art. 62) ward die Geschäftsordnung durch 
Gesetz festgestellt. — Eine selbständige Feststellung der Geschäftsordnung steht auch 
den Kammern in Preußen, Bayern und anderen deutschen Bundesstaaten zu, 
sowie auch den Bürgerschaften von Bremen und Lübeck. (Bremer Verf. 8 55, 
Lüb. Art. 48.) In Bremen ist noch bestimmt, daß die Geschäftsordnung dem 
Senat behufs Geltendmachung seines Einspruchsrechts gegen etwaige verfassungs- 
oder gesetzwidrige Bestimmungen mitzuteilen sei. — H. Schulze sagt: „Die Ab- 
fassung der Geschäftsordnung wird nach neuerer staatsrechtlicher Auffassung als 
ein Akt der kollegialen Autonomie jedes Hauses (der Volksvertretung) angesehen. 
Natürlich bezieht sich dieses Recht der Autonomie nur auf die inneren Verhält- 
nisse jedes Hauses, während alle Bestimmungen, welche den Verkehr mit dem 
anderen Hause oder mit der Staatsregierung betreffen, nur durch Übereinkunft 
*i*ö“ Faktoren geregelt werden können.“ (Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, 
Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bleibt in Kraft, bis sie von der 
Bürgerschaft abgeändert wird, und bedarf demnach nach einer Erneuerung der 
Bürgerschaft keiner neuen Bestätigung. (Vgl. Wolffson, a. a. O., S. 17.) 
*. Schulze nennt diese Rechte, im Gegensatz zu den politischen, die 
Kollegialrechte der Volksvertretung. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 9
	        

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