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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Bankwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

.8 28. Die Staatenrechte im Bundesrate. 241 
Bundesrates wirklichen Anteil zu nehmen. Eine Beantwortung dieser 
Frage ist nur möglich, wenn man zwei rechtliche Beziehungen, die 
hier zugleich in Betracht kommen können, scharf auseinanderhält, 
nämlich die Beziehung der Regierung eines Einzelstaates zu die- 
sem Einzelstaate selbst und die Beziehung des Einzelstaates zum 
Reich. 
In der ersten Richtung ist nicht zu bezweifeln, daß zu den Pflich- 
ten der Regierung auch die Wahrnehmung der Rechte des Staates im 
Bundesrat gehört. Ein Minister, der es unterlassen würde, einen Be- 
vollmächtigten im Bundesrat zu ernennen oder denselben mit Instruk- 
tionen zu versehen, würde die ihm obliegende Sorgfalt in der Füh- 
rung der Regierungsgeschäfte verletzen; er würde bei fortgesetzter 
Nichtausübung seines Rechts die Interessen seines Staates tief schädi- 
gen und ihn seines berechtigten Einflusses auf die Reichsangelegen- 
heiten berauben. Er würde wegen eines solchen Verhaltens inner- 
halb des Einzelstaates, dessen Regierung er führt, nach Maßgabe des 
Staatsrechts desselben verantwortlich gemacht, also nach Umständen 
auch durch Anklage verfolgt werden können. Es entspricht also dem 
Recht der Regierung, die Mitgliedschaftsrechte des Staates im Bun- 
desrate auszuüben, in Ansehung des berechtigten Staates die Pflicht, 
die Mitgliedschaftsrechte im Interesse des Staates auszuüben, weil diese 
Ausübung ein Teil der Regierungstätigkeit und der dabei zu beobach- 
tenden Sorgfalt ist. 
In dem Verhältnis zwischen Reich und Einzelstaat beantwortet 
sich die Frage dagegen in entgegengesetzter Richtung. Zwar ist vom 
politischen Gesichtspunkt aus gewiß nicht zu verkennen, daß jeder 
deutsche Staat die Pflicht hat, die Interessen des Reiches zu fördern 
und dies durch Anteilnahme an den Beratungen und Beschlüssen des 
Bundesrates zu betätigen. Das eigene politische Interesse des Einzel- 
staates wird auch dahin drängen, daß dieses Gebot der Staatsklugheit 
von seiner Regierung nicht verletzt wird. Aber eine rechtliche 
Pflicht des Einzelstaates dem Reiche gegenüber, für eine Vertretung 
und Stimmabgabe im Bundesrate Sorge zu tragen, besteht nicht. Es 
verhält sich hier ganz ebenso wie mit den Reichstagsmiitgliedern, 
welche zwar ein Recht, und gewiß auch eine politische, ethische Pflicht 
haben, an den Arbeiten und Beschlüssen des Reichstages teilzunehmen, 
aber keine Rechtspflicht dieses Inhalts. Ein Staat, der sich vom Bun- 
desrat, oder ein Reichstagsabgeordneter, der sich vom Reichstag fern 
hält, verübt kein juristisches Unrecht. Es beruht dies bei beiden auf 
demselben Grunde. Der einzelne Staat ist ebensowenig wie der ein- 
zelne Abgeordnete ein Organ des Reiches, übt keine Lebens- und 
Willensfunktionen des Reiches aus; und mit diesem Mangel eines 
Rechts, für das Reich zu handeln, entfällt auch die Pflicht, es zu tun. 
Nur der Bundesrat als Ganzes wie der Reichstag als Ganzes sind Or- 
gane des Reiches und deshalb staatsrechtlich verbunden, die ihnen
	        

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