Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Bankwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • 1. Die anzeigepflichtigen Krankheiten.
  • I. Die anzeigepflichtigen Krankheiten des Reichsgesetzes.
  • 1. Cholera
  • 2. Pest
  • 3. Fleckfieber
  • 4. Pocken
  • 5. Gelbfieber
  • 6. Aussatz
  • II. Die Anzeigepflicht bei den übrigen übertragbaren Krankheiten.
  • 2. Anzeigepflicht für verdächtige Erkrankungen.
  • 3. Anzeigepflicht beim Wechsel des Aufenthaltsortes.
  • 4. Besondere Anzeigepflicht für Todesfälle.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

—   2   —                                                                                                                                 I. Inhalt der Anzeige. 
1. Die anzeigepfiichtigen Krankheiten. 
l. Die anzeigepflichtigen Krankheiten des Reichsgesetzes. 
§ 1 Abs. 1 R.G. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Aussatz 
(Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelb- 
fieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern), so- 
wie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten 
erweckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder 
den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzu- 
zeigen. 
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeinge- 
fährlicher Krankheiten, welcher am 29. Jan. 1894 dem Reichstage vor- 
gelegt wurde, beschränkte sich, wie es in der Begründung heißt, „auf 
die dringlichste Aufgabe, nämlich auf Abwehrmaßregeln gegenüber 
solchen Krankheiten, welche infolge ihrer leichten Übertragbarkeit und 
ihres raschen Verlaufes erfahrungsmäßig die Bevölkerung in weiten 
Kreisen heimsuchen und den Verkehr am empfindlichsten treffen“, 
nämlich Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest   und Pocken. 
Der Entwurf kam zunächst nicht zur Annahme. Als er zum dritten 
Male am 15. Jan. 1900 dem Reichstage vorgelegt wurde, war den 
vorgenannten fünf Krankheiten noch der Aussatz hinzugefügt worden. 
Die Anzeigepflicht sollte sich nicht nur auf Erkrankungen und Todes- 
fälle an diesen Krankheiten, sondern auch auf jeden Fall erstrecken, 
welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt. 
Es bedarf zunächst der Erörterung, aus welchen Gründen das 
Reichsgesetz gerade die genannten sechs Krankheiten in den Bereich. 
seiner Regelung gezogen hat. 
In der Begründung werden Cholera und Pest als die wichtigsten 
dieser Krankheiten bezeichnet. 
1. Über die Cholera heißt es in der Begründung: „Ein ungefähres 
Bild, welche Verluste an Menschenleben die Cholera herbeizuführen 
imstande ist, läßt sich daraus gewinnen, daß in Rußland im Jahre 
1892 von beiläufig 550 000 an Cholera erkrankten Personen ungefähr 
260 000 verstorben, und daß im nämlichen Jahre in Hamburg unter 
den 583 865 Einwohnern 16 058 Erkrankungen und 8189 Todesfälle 
an Cholera vorgekommen sind. Die Störungen im Handel und Verkehr, 
die Verluste, welche damals das allgemeine Erwerbsleben erlitten hat, 
die große Beunruhigung, welche sich der gesamten Bevölkerung be- 
mächtigt hat, sind noch in lebhafter Erinnerung. Der gesamte wirt-
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.