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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)
  • Titelseite
  • Repertorium zu dem achten Bande.
  • Stück No. 98. (98)
  • Stück No. 99. (99)
  • Stück No. 100. (100)
  • Stück No. 101. (101)
  • Stück No. 102. (102)
  • Stück No. 103. (103)
  • Stück No. 104. (104)
  • Verordnung zur Gemeindeordnung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. (k. A.)
  • Gemeindeordnung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Instruction für die Gemeindebehörden, das Verfahren bei Aufstellung und Fortführung der Heberegister für die Beiträge zu den Gemeindelasten betreffend.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Stück No. 105. (105)
  • Stück No. 106. (106)
  • Stück No. 107. (107)
  • Stück No. 108. (108)
  • Stück No. 109. (109)
  • Stück No. 110. (110)
  • Stück No. 111. (111)
  • Stück No. 112. (112)
  • Stück No. 113. (113)
  • Stück No. 114. (114)
  • Stück No. 115. (115)
  • Stück No. 116. (116)
  • Stück No. 117. (117)
  • Stück No. 118. (118)
  • Stück No. 119. (119)
  • Stück No. 120. (120)

Volltext

3½ 
ledigung ber letteren aber und nach Wollziehung des Hebereglsters vurch die Gemeindebe- 
börden daslelbe ebenfalls zu unterzeichnen. 
Ulber zelcig elngebrachte Einwendungen hac dle Abschätzungskommission zunächst Be- 
schluß zu fassen; gegen lebteren stehe dem Betheiligeen, Innerbalb zehn Tagen, von der Er- 
öffimug an gerechnet, die Berufung an Fürstliche Regierung zu, welche dorüber auf Berichr 
des Gemeindevorstandes, noch Beßinden auf Grund vorgängiger Sacherörterung zu ent- 
scheiden hat. 
Der Rechtsweg in Bezug auf Sereitigkeiken dieser Ark ist ausgeschlossen. 
. 11. 
Das Heberegister ist in jedem Gemeindebezirke binnen Jahresscist nach Vollziehung 
desselben, von da ab aber jedesmal beim Ablaufe des Gemelnderechnungsjahres einer Revi- 
sion durch eine dazu besonders erwaͤhlte Commission zu unterwersen. 
In letztere ist von jeder der im Heberegister aufgestellten Classen der Beitragspflichti- 
gen aus ihrer Mitte ein Mitglied nach einfacher Stinmimenmehrheit zu waͤhlen. 
Die Richeigstellung und unterschriftllche Vollzlehung des revidirten Hebereglsters erfolgt 
durch die Gemelndehörden und die Revisionskommisston.
	        

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