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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Änderung der Postordnung vom 28. Juli 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren 
Schulen in Preußen. 
Berlin, den 29. Mai 1901. 
Mit Bezug auf den Erlaß vom 3. April d. Is. — U. II. 920 
— (Zentrbl. S. 392) übersende ich dem Königlichen Provinzial-Schul- 
kollegium zu weiterer Veranlassung hierneben. .. Exemplare der 
„Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in 
Preußen"“, 
welche an die Stelle der nebst Erläuterungen und Ausführungsbestim- 
mungen unter dem 6. Januar 1892 (Zentrbl. S. 199) veröffentlichten 
zu treten haben. 
Das Königliche Provinzial-Schulkollegium weise ich an, die nötigen 
Ausgleichungen in den Lehraufgaben für die einzelnen Anstalten so bald 
als möglich herbeizuführen. Zum Teil wird sich das schon in dem 
laufenden Schuljahre ohne Schwierigkeiten ermöglichen lassen. Jeden- 
falls muß das, was in dieser Hinsicht dann noch zu tun übrig bleibt, 
überall mit Beginn des neuen Schuljahres in der Weise in das Werk 
gesetzt werden, daß die Lehraufgaben, für welche die Fassung von 1901 
mit der bisherigen nicht übereinstimmt, zunächst für die unterste der 
dabei in Frage kommenden Klassen nach der neuen Abgrenzung in Kraft 
treten; die weitere Durchführung hat demnächst stufenweise zu erfolgen. 
Die Provinzial-Schulkollegien werden sich, wie ich vertraue, ihrer 
Pflicht bewußt sein, die gewissenhafte Beachtung der neuen Lehrpläne 
und Lehraufgaben namentlich daraufhin sorgfältig und aufmerksam zu 
überwachen, daß die in dem Allerhöchsten Erlasse vom 26. November 
1900 (Zentrbl. S. 854) geltend gemachten Gesichtspunkte überall in 
vollem Umfange Beachtung finden. Zu diesem Zwecke werden die 
Departementsräte die einzelnen Lehranstalten noch häufiger zu besuchen 
und sich von dem Unterrichtsbetriebe an ihnen noch eingehendere Kennt- 
nis zu verschaffen haben, als es bisher vielfach geschehen ist. Die 
Möglichkeit dazu wird schon jetzt durch die bereits erfolgte Vermehrung 
der schultechnischen Mitglieder der Provinzial-Schulkollegien geboten. 
Bei den Besuchen der Anstalten wird u. a. auch darauf zu achten 
sein, daß durch richtige Beschränkung und Einteilung des Lehrstoffes 
im Geschichtsunterrichte der Oberprima für die Abiturienten eine ein- 
gehende Behandlung der deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts mit 
ihren erhebenden Erinnerungen und großen Errungenschaften für das 
17
	        

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