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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Monograph

Persistent identifier:
sutner_s_v_recht_bayern_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
Author:
Sutner, Carl August von
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1909
Edition title:
Zweite Ausgabe
Scope:
258 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfte Abteilung. Finanzrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 16. Das Finanzrecht des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturnachweis.
  • Erste Abteilung. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 1. Das Land.
  • § 2. Das landesherrliche Haus und die Erbfolge.
  • § 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung.
  • Zweite Abteilung. Staat und Staatsverfassung.
  • § 4. Der Herrscher.
  • § 5. Die Gegenstände der Herrschaft.
  • § 6. Der Landtag.
  • § 7. Die Staatsbehörden.
  • § 8. Der Staatsdienst.
  • Dritte Abteilung. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
  • § 9. Geschichtliche Entwicklung.
  • § 10. Ortsgemeinden.
  • § 11. Distriktsgemeinden.
  • § 12. Kreisgemeinden.
  • Vierte Abteilung. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
  • § 13. Gesetz und Verordnung.
  • § 14. Das staatliche Zwangsrecht gegen die Person.
  • § 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen.
  • Fünfte Abteilung. Finanzrecht.
  • § 16. Das Finanzrecht des Staates.
  • § 17. Das Finanzrecht der Gemeinden.
  • § 18. Die Stiftungen.
  • Sechste Abteilung. Landesverwaltung.
  • § 19. Polizei.
  • § 20. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das natürliche Leben.
  • § 21. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das wirtschaftliche Leben.
  • § 22. Verwaltungstätigkeit in bezug auf das geistige Leben.
  • Siebente Abteilung. § 23. Auswärtige Angelegenheiten.
  • Achte Abteilung. § 24. Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • Neunte Abteilung. § 25. Das Heerwesen.
  • Sachverzeichnis.
  • Nachtrag.
  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern. Nachtrag bis Oktober 1911.
  • Title page
  • Das Wesentlichste aus der Gesetzgebung des Königreichs Bayern bis zum 1. Oktober 1911.

Full text

$ 17. Das Finanzrecht der Gemeinden. 141 
Kassen besteht als besondere Rechnungsprüfungs- 
stelle die Rechnungskammer. Die Prüfung sämt- 
licher Finanzrechnungen an zweiter Stelle (Super- 
revision) erfolgt unabhängig vom Finanzministerium 
durch den obersten Rechnungshof. _Dieser besorgt 
auch nach Abschluß der Rechnungsprüfung die Ab- 
änderung der Rechnungen und den Eintrag in das 
Abrechnungsbuch, dann die Erteilung der rechnerischen 
Entlastung und die Aufstellung der Generalfinanz- 
rechnung des Königreichs. Endlich wird dem Land- 
tage bei jeder Versammlung eine genaue Nachweisung 
über die Verwendung der Staatseinnahmen vorgelegt. 
$ 1%. Das Finanzrecht der Gemeinden. 
A. Ortsgemeinden. 
Das Gemeindevermögen (Vermögen der 
Gemeinden und Ortschaften) ist entweder Grundstock- 
vermögen, oder es ist zur Bestreitung der Gemeinde- 
bedürfnisse bestimmt. Gemeinden und Ortschaften sind 
verpflichtet, das Grundstockvermögen ungeschmälert 
zu erhalten und veräuberte Bestandteile des rentieren- 
den Vermögens wieder zu ersetzen. Die Verteilung 
von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist nur 
zur Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes und 
nur bei den ganz oder teilweise zum Vorteile der 
Gemeindeangehörigen benutzten Gemeindegründen mit 
Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde 
statthaft. Die Verteilung von Überschüssen ist nur 
zulässig, wenn alle Gemeindebedürfnisse ohne Er- 
hebung von Umlagen und örtlichen Verbrauchssteuern 
sedeckt sind und größere Ausgaben nicht in Aussicht 
stehen; unter den gleichen Voraussetzungen, dann 
auch beim Vorhandensein besonderer Rechtstitel oder 
rechtsbegründeten Herkommens können Nutzungen an 
Bestandteilen des Gemeindevermögens gewährt werden.
	        

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