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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)
  • Titelseite
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Vorbemerkung.
  • I. Königreich Preußen.
  • 1. Gesetz, betreffend die Bestrafung der unbefugten Aneignung von Bernstein, und die Abänderung der Bestimmungen im Zusatz 228 des ostpreußischen Provinzialrechts. (1)
  • 2. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl. (Auszug) (2)
  • 3. Vorläufige Verordnung über die Ausübung der Waldstreuberechtigung. (3)
  • 4. Feld- und Forstpolizeigesetz. (Auszug.) (4)
  • 5. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremden Grund und Buden und die Ausübung der Jagd. (5)
  • 6. Jagdpolizeigesetz. (6)
  • 7. Gesetz über die Schonzeit des Wildes. (7)
  • 8. Jagdscheingesetz. (8)
  • 9. Fischereigesetz für den preußischen Staat. (Auszug.) (9)
  • 10. Gesetz zur Ausführung des Preußisch-Luxemburgischen Vertrags über den Beitritt Luxemburgs zum Vertrage, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885 und zur Regelung der Fischereiverhältnisse der unter der gemeinschaftlichen Hoheit beider Staaten stehenden Gewässer. (10)
  • 11. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts. (11)
  • 12. Gesetz über die Presse. (12)
  • 13. Gesetz über den Belagerungszustand. (13)
  • 14. Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien. (14)
  • 15. Allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten. (Auszug. Teil III Titel 1.) (15)
  • 16. Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten. (16)
  • 17. Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten. (Auszug. Teil II Titel 12.) (17)
  • II. Königreich Bayern.
  • III. Königreich Sachsen.
  • IV. Königreich Württemberg.
  • Dritter Teil. Kriminalistisches Praktikum.
  • Alphabetisches Sachregister zu beiden Bänden des Handbuchs.
  • Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.

Volltext

30 Preußische Landesgesetze. 
zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen Einsicht freizusprechen 
ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden 
Zustandes straffrei bleibt. 
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar 
Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe nicht ein. 
§ 6. Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf 
solche, sowie rechtswidrig und vorsätzlich begangene Beschädigungen (§ 303 des 
Strafgesetzbuchs) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen den 
Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn der Wert des Entwendeten 
oder der angerichtete Schaden zehn Mark nicht übersteigt. 
§ 7. Die Beihülfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwendung 
oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwider- 
handlung bestraft. 
§ 8. Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in 
Beziehung auf eine Entwendung, sowie die Begünstigung in Beziehung auf 
eine nach diesem Gesetze strafbare vorsätzliche Beschödigung werden mit der 
vollen Strafe der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung 
bestraft. 
Die Bestimmungen des § 257 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs finden 
Anwendung. 
§ 9. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Straf- 
gesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugnis sich befindet, 
auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung 
tritt nur auf Antrag ein. 
§ 10. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 9 des 
Strafgesetzbuchs, unbefugt über Grundstücke reitet, karrt, fährt, Vieh treibt, 
Holz schleift, den Pflug wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet 
oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Der Zuwiderhandelnde bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Be- 
schaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum gemeinen 
Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf dem Wege befindliches 
Hindernis zu der Uebertretung genötigt worden ist.
	        

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