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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Abänderung und Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete.
  • 3. Handels- und Gewerbewesen.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 216 — 
1. In Nr. 7 wird 
a) der Satz 2 des Abs. 2 gestrichen; 
b) als Abs. 3 folgende Bestimmung eingefügt: 
Ein weiterer Zuschlag kann im Falle des Wiederaufbaus bis zur Höhe der 
Hälfte des Betrags in Rechnung gestellt werden, um den sich die Baukosten durch 
baupolizeiliche Vorschriften oder sonstige aus Gründen der Gesundheitspflege oder 
Sittlichkeit von den Behörden gestellte Anforderungen erhöht haben, die gegenüber 
den entsprechenden Vorschriften oder Anforderungen zur Zeit der Errichtung des 
beschädigten Gebäudes weitergehen: Der Berechnung sind Friedenspreise zu Grunde 
zu legen. Sind durch Preissteigerung seit Ausbruch des Krieges Mehrkosten 
verursacht, so werden diese dem im Satz 1 vorgesehenen Zuschlag in voller Höhe 
zugesetzt, so daß dem Geschädigten nur die Hälfte der Mehrkosten nach Friedens- 
preisen zur Last fällt. 
2. Nr. 8 Satz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Die Art der Nachweisung bestimmt die Landeszentralbehörde im Einvernehmen mit 
dem Reichskanzler. Dabei kann eine pauschale Nachweisung nach Nutzungsfläche oder 
umbautem Raume des zerstörten oder beschädigten Gebäudes vorgesehen werden; in 
diesem Falle gilt als Baukostenerhöhung im Sinne der Nr. 7 Abs. 3 nur der Teil der 
Baukosten, der durch die Einhaltung der in Nr. 9 Abs. 4 vorgesehenen Anforderungen an 
Kleinwohnungen herbeigeführt wird. 
3. In der Nr. 9 werden 
a) im Abs. 3 die Worte „Nr. 8 Abs. 2 Satz 2“ durch die Worte „Nr. 7 Abs. 3“ ersetzt: 
b.) als letzter Absatz folgende Bestimmung hinzugefügt: 
In Fällen, in denen eine pauschale Nachweisung der Kosten erfolgt, ist für 
die Feststellung, ob eine Überschreitung des Umfanges vorliegt, die dem Pauschal- 
satz zu Grunde liegende Nutzungseinheit maßgebend. 
4. In Nr. 10 werden 
a) die Bestimmungen des Abs. 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Ein Wiederaufbau im Sinne der Nr. 7 Abs. 2, 3 liegt auch vor, wenn die 
Gebäude in ihrer Zahl oder Zweckbestimmung verändert oder wenn Umfangs- 
 verschiebungen unter mehreren Gebäuden vorgenommen werden. 
Veränderungen der Zweckbestimmung sowie Umfangsverschiebungen unter 
Gebäuden ungleicher Art bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde 
oder der von ihr bezeichneten Landesbehörde, sofern es sich nicht um ländliche 
Wirtschaftsgebäude oder um städtische Nebengebäude desselben Hauptgebäudes im 
Verhältnis zueinander oder zu dem Hauptgebäude handelt. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 dürfen die in Rechunng zu stellenden Baukosten 
nicht die Aufwendungen des Geschädigten und keinesfalls den Betrag übersteigen, 
der im Falle eines Wiederaufbaus der zerstörten oder beschädigten Gebäude 
anzusetzen gewesen wäre. Bei der pauschalen Nachweisung bilden lediglich die für 
den Fall des Wiederaufbaus der zerstörten oder beschädigten Gebäude errechneten 
Pauschalsätze die Höchstgrenze. Bei der Einzelabrechnung über die Umfangs- 
verschiebung unter gleichartigen Gebänden ist der Gesamtumfang der zerstörten 
oder beschädigten Gebände zusammenzurechnen und mit dem Gesamtumfang der 
neuerrichteten oder wiederhergestellten zu vergleichen. Soweit eine Genehmigung 
erforderlich ist (Abs. 2), kann die genehmigende Behörde bestimmen, daß nur ge- 
ringere Beträge in Rechnung gestellt werden dürfen; 
b) im bisherigen Abs. 2 die Worte „Nr. 7 Abs. 2“ durch die Worte „Nr. 7 Abf. 2, 
3“ ersetzt. 
Berlin, den 20. Juni 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Wallraf.
	        

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