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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 29.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage 2. Vorläufige Bestimmungen über die Ermittlung des Weingeistgehalts im Weine.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

3 
vier Linien: 1. die Hauptlinie Mecklenburg, 2. die 
Linie Werle-Güstrow (später Wenden genannt), 
3. die Linie Rostock und 4. die Linie Parchim- 
Richenberg. Daneben blieb die Grafschaft 
Schwerin bestehen. Die Nebenlinien sind nach und 
nach erloschen. Die Herrschaft Parchim fiel 1261 
an die Hauptlinie, die Herrschaft Rostock starb 
1314 aus, die Linie Wenden 1436, die Grafschaft 
Schwerin wurde 1358 durch Kauf erworben, nach- 
dem 1304 das Fürstentum Mecklenburg noch durch 
den Erwerb der brandenburgischen Herrschaft 
Stargard vergrössert war. Seit 1352 bestand neben 
der Hauptlinie Mecklenburg (seit 1358 Mecklen- 
burg-Schwerin genannt) nur noch die Nebenlinie 
Stargard. Am 8. Juli 1348 wurde Mecklenburg 
als reichsunmittelbares Herzogtum vom Kaiser 
Karl IV. in den Lehnsverband des Deutschen 
Reiches aufgenommen. Über die selbständige 
Stellung, die sich die beiden Seestädte Rostock und 
Wismar neben den Herzogen zu verschaffen und 
zu erhalten wussten, wird an anderer Stelle zu 
sprechen sein. Nach dem Erlöschen der Neben- 
linie Stargard waren 1471 alle Länder in einer 
Hand vereinigt. 
Drittes Kapitel: Von der Reformation bis zum Wiener 
Kongreß. 
8 3. 
Die Reformation vollzog sich in Mecklenburg 
ohne grosse Schwierigkeiten. Am 20. Juni 1549 
fand das evangelische Glaubensbekenntnis durch 
die Stände gesetzmässige Anerkennung. Nach 
dem im Jahre 1552 erfolgten Tode des Herzogs 
1*
	        

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