Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 29.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
  • Ausführungsbestimmungen zu § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
  • Verwendung von Warenumsatzstempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Volltext

— 1437 — 
Bekanntmachung. 
  
Die vom Bundesrat unter dem 8. August 1918 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu 
dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken, 
und die unter dem gleichen Tage erlassene Nachsteuerordnung für Mineralwässer und künstlich 
bereitete Getränke werden nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
Ausführungsbestimmungen 
zu dem Gesetze, 
betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich 
bereiteten Getränken. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Zu 1, 2 des Gesetzes. 
+5 1. 
1) Gegenstand der Steuer sind die im § 1 des Gesetzes näher bezeichneten Erzeugnisse, en der 
sofern sie zum Verbrauch im Inland in verschlossenen Gefäßen in Verkehr gebracht werden 
und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuerpflichtig sind. Natürliche Mineralwässer 
unterliegen der Steuer nur insoweit, als sie gewerbsmäßig abgefüllt werden. 
(2) Ein gewerbsmäßiges Abfüllen natürlicher Mineralwässer liegt nicht vor, wenn an der 
Mineralquelle von der Bevölkerung Wasser für den eigenen Tagesverbrauch abgefüllt wird, 
einerlei ob die Entnahme des Wassers ohne Entgelt oder gegen Entrichtung einer von der ent- 
nommenen Flüssigkeitsmenge unabhängigen Erlaubnisgebühr erfolgt. 
(2) Ein Inverkehrbringen von Erzeugnissen leigt auch in den Fällen vor, in denen Ver- 
waltungen staatlicher, gemeindlicher oder gewerblicher Anstalten in eigener Bewirtschaftung 
hergestellte Getränke ausschließlich an die in ihren Betrieben beschäftigten Personen abgeben. 
4) Als Gefäße sind unmittelbare Umschließungen aller Art anzusehen, neben Flaschen 
(Krügen), Siphons, Korbflaschen mithin u. a. auch Fässer. Der Begriff „verschlossene“ Gesaße 
ist nicht im Gegensatze zu „unverschlossenen“, sondern zu „nicht verschließbaren“ Gefäßen (z. B. 
Trinkgläsern, Eimern, Kübeln) zu verstehen. Verschließbare unverschlossene Gefäße (z. B. Pack- 
flaschen ohne Kork, Fässer mit offenem Spundloch) machen ihren Inhalt steuerpflichtig. 
(6) Der Steuer unterliegen auch die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse. Soweit 
sie zollpflichtig sind, ist die Steuer neben dem Zolle zu entrichten. 
(6) Als Verbrauch im Inland gilt der Verbrauch in dem innerhalb der politischen Grenzen 
des Reichs liegenden Gebiet und, soweit mit den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und 
Gebietsteilen eine Gemeinschaft der Steuer begründet wird, auch der Verbrauch in diesen Staaten 
und Gebietsteilen.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.