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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 29.
Bandzählung:
29
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zu § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
  • Ausführungsbestimmungen zu § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
  • Verwendung von Warenumsatzstempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Volltext

— 493 — 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 1. August 1918 den nachstehenden Bestimmungen mit Wirkung 
vom 1. Oktober 1918 die Zustimmung erteilt. 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
Ausführungsbestimmungen 
zu 
5 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 887). 
81. 
Der am 1. Oktober 1918 unter steueramtlicher Uberwachung stehende Branntwein und der 
von dieser Zeit an hergestellte Branntwein unterliegt neben der bisherigen Verbrauchsabgabe dem 
Zuschlage zu ihr in Höhe von 6,75 Mark für das Liter Weingeist (Alkohol). Der Zuschlag ist nur zu 
erheben, wenn auch die Verbrauchsabgabe erhoben wird; er ist zu erlassen oder zu erstatten, wenn 
auch die Verbrauchsabgabe erlassen oder erstattet wird. 
§ 2. 
Für Branntwein, der nach dem 30. September 1918 in Obstbrennereien oder in den Obst- 
brennereien gleichgestellten Brennereien 9Z 7 der Brennereiordnung) oder von Stoffbesitzern (6 8b a. a. O.) 
hergestellt wird, ermäßigt sich der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe, wenn die jährliche Herstellung 
beträgt: 
nicht mehr als 5 Liter Weingeist, auf 3,16 Mark, 
mehr als 5, aber nicht mehr als 50 Liter Weingeist, auf. 5,16 
für das Liter Weingeist. 
Die Ermäßigung des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe ist nur zu gewähren, wenn der Be- 
teiligte vor der ersten Betriebseröffnung im Falle der Inanspruchnahme des Zuschlagsatzes von 
3 10 Mark erklärt, nicht mehr als 5 Liter Weingeist, im Falle der Inanspruchnahme des Zuschlagsatzes 
von 5,16 Mark erklärt, nicht mehr als 50 Liter Weingeist im Betriebsjahre herstellen zu wollen. Wird 
die erklärte Betriebsgrenze überschritten, so ist, falls sich die Herstellung innerhalb einer Erzeugung 
von 50 Liter Weingeist hält, der Zuschlag zum Satze von 5/16 Mark, in allen übrigen Fällen der 
Zuschlag zum Satze von 6,75 Mark für die ganze Jahreserzeugung zu erheben; zu wenig erhobene 
Beträge sind nachzufordern. 
83. 
Für Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die nach dem 30. September 1918 aus dem 
freien Verkehre zur Ausfuhr abgefektigt werden, ist in allen Fällen, in denen die Verbrauchsabgabe 
vergütet wird, der Zuschlag zur Verbrauchsabgabe in Höhe von 6,75 Mark zu vergüten; dabei ist es 
ohne Bedeutung, ob der Branntwein dem Zuschlag unterlegen hat oder nicht. 
84. 
Für den nach dem 30. September 1918 in #v oder Reinigungsbüchern oder in Ab- 
fertigungspapieren festgehaltenen, der B gabe unterliegenden Branntwein ist in
	        

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