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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Muster 27. (Ausführungsbestimmungen §§ 136, 145, 147, 157) Steuerkarte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • § 12. Die Zusammensetzung des Senates.
  • § 13. Rechtliche Stellung der Senatsmitglieder.
  • § 14. Die Bürgermeister.
  • § 15. Die Geschäftsbehandlung im Senat.
  • § 16. Rechtsstellung und Wirkungskreis des Senates.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Behörden.
  • V. Kapitel: Die Beamten.
  • VI. Kapitel. Die Kommunalverbände.
  • VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

42 Die Organisation des Staates. 8 15 
formellen Befugnisse wie der Vorsitzende einer anderen Körperschaft. Er vertritt 
den Senat nach außen; Eingänge an den Senat gehen an ihn, er leitet die Geschäfte, 
beraumt zu dem Zwecke die Sitzungen des Senats an, hat in ihnen den Vorsitz und 
hat, wie die Brem. Verf. 8 32 hervorhebt, auf die gehörige Erledigung der Geschäfte 
des Senats zu achten. Die Befugnis, materiell in diese einzugreifen, fehlt ihm. 
Dem Bürgermeister gebührt in der Anrede die Bezeichnung „Magnifizenz“ 1). 
§+ 15. Die Geschäftsbehandlung im Senat. 1. Ueber die Geschäftsbehand- 
lung im Senat enthalten die Verfassungen und Gesetze die grundlegenden Vor- 
schriften; das Nähere bestimmt der Senat durch eine von ihm beschlossene Geschäfts- 
ordnung. Die Geschäfte werden im Plenum oder in Ausschüssen erledigt. Für die 
einzelnen Verwaltungszweige sind ständige Ausschüsse — Senatskommis- 
sionen — in Lübeck auch als Senatsausschüsse bezeichnet — gebildet, oder es 
sind einzelne Mitglieder als Senatskommissare damit beauftragt 2). Wo 
ein Zusammenwirken mit Bürgern in gemischten Behörden stattfindet, erscheinen 
„Kommissare“ des Senats als dessen Vertreter 5). 
Im Plenum zu erledigen sind alle Sachen, die an die Bürgerschaft — oder in 
Lübeck auch an den Bürgerausschuß — gelangen, und alle wichtigen, über die lau- 
fenden Geschäfte der Verwaltungsbehörden hinausgehenden Angelegenheiten 9. 
In Lübeck werden Entscheidungen des Senates als „Dekrete“ bezeichnet, seine An- 
träge an Bürgerschaft und Bürgerausschuß als „Propositionsdekrete“ 5). 
Für Senatsbeschlüsse sind vielfach Gebühren zu entrichten 6); Eingaben an den 
Senat sind in Bremen stempelpflichtig, mit Ausnahme der Eingaben von Behör- 
den, öffentlichen Körperschaften und Beamten 7). 
Die Geschäftsverteilung im Senat — in Lübeck „Ratssetzung“ ge- 
nannt — findet in beiden Staaten regelmäßig alle 2 Jahre statt. Sie erfolgt 
durch einen Ausschuß — in Bremen „Geschäftskommission“ — von 5 Mitgliedern; zur 
Uebernahme der ihnen zugeteilten Geschäfte sind die Senatsmitglieder verpflichtet s). 
2. Dem Senat stehen als Hilfskräfte höhere Beamte zur Seite: in Bre- 
men zurzeit 4 Syndiker und 3 Senatssekretäre, von denen einer Archivar ist; in 
180017886 auch für Hamburg: Ges. über die Wahl und Organisation des Senats v. 28. Sept. 
2) Die rechtliche Stellung der verschiedenen Senatskommissionen ist eine verschiedene; zum 
Teil beschränkt sich ihr Wirkungskreis auf den inneren Betrieb; nur zum Teil haben sie die Stellung 
von Behörden. Vgl. unten §& 27 I. 
3) Nach feststehendem Sprachgebrauch stehen die „Kommissare“ des Senats den bürgerlichen 
we gegenüber. Ein Streit über diese Bezeichnungen in den Brem. Verf.-Verh. 1818, 
4) So Brem. Verf. § 33; über die Anträge einzelner Senatsmitglieder und die Abstimmung 
im Senat daselbst s 34, 35, Abs. 4. Für Hamburg enthält das Rev G. über die Organisation der 
Verwaltung v. 2. Nov. 1896 in *#2 nähere Vorschriften darüber, welche Sachen dem Plenum 
vorbehalten rr-be welche durch die dort vorgesehenen Senats-Abteilungen zu erledigen sind. 
5) Dazu bemerkt schon Wurm in seinen Verfassungsskizzen (1841) S. 24: „So spricht man 
zu Lübeck noch heut zu Tage, barbarisch genug.“ 
6) Für Bremen: Bek. v. 14. Sept. 1904 (S. 255). Für Lübeck: Gebührentarif der Senats- 
kanzlei v. 19. Dez. 1898 (III, S. 112). 
7) Brem. Ges. betr. die Stempelabgaben v. 25. Dez. 1896, 5 3, J 10, Z. 2. 
8) Näheres für Bremen: Verf. § 35 und Senatsges. 8 31—34. Für Lübeck Verf. Art. 16; 
früher erfolgte hier die Ratssetzung alljährlich am 22. Februar (Petri Stuhlfeier); Bruns, 
Lüb. Verf.-Gesch., S. 4. Aehnlich in Hamburg: Ges. über die Wahl und Organisation des Senats 
v. 28. Sept. 1860, 5 14.
	        

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