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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Muster 35. (Ausführungsbestimmungen § 176) Nachweisung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt.
  • Allgemeine Einleitung.
  • Staatsgebiet. Geschichtliche Entwicklung. Stellung zum Reiche.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe und Funktionen.
  • Das Staatsoberhaupt.
  • Erbfolgeordnung im fürstlichen Hause.
  • Das Grundgesetz.
  • Der Landtag.
  • Behördenorganismus.
  • Staatsfinanzen.
  • Die Staatsdiener.
  • Die Staatsangehörigen.
  • Die Körper der Selbstverwaltung, besonders die Gemeinden.
  • Die Kirche.
  • Das Schulwesen.
  • Dritter Abschnitt. Polizei.
  • Allgemeine Grundsätze. Die Strafandrohung der Polizeibehörden und der Erlaß polizeilicher Verordnungen.
  • Die polizeiliche Straffestsetzung und Strafanforderung.
  • A. Sicherheitspolizei.
  • B. Medizinal- und Gesundheitspolizei.
  • C. Die Baupolizei.
  • D. Die Feuerpolizei.
  • E. Landeskulturpolizei.
  • F. Veterinärpolizei.
  • G. Fischereipolizei.
  • H. Jagdpolizei.
  • J. Handelspolizei.
  • K. Maß- und Gewichtspolizei.
  • L. Gewerbepolizei.
  • M. Straßen- und Wegepolizei.
  • N. Bergpolizei.
  • O. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • P. Armenwesen.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

164 3. Abschnitt. Polizei. 
schädigten und der ersatzpflichtigen Partei zu versuchen und 
eine: getroffene Einigung zu Protokoll zu nehmen. Kommt 
eine Einigung nicht zustande, so hat der Gemeinde- bzw. 
Guts- oder Waldbezirksvorstand alsbald, längstens aber binnen 
einer Woche nach dem Eingang der Anmeldung, zur Er- 
mittlung und Abschätzung des behaupteten Schadens und zur 
Verhandlung über die Ersatzpflicht einen Termin an Ort und 
Stelle anzuberaumen und die Parteien dazu zu laden. Auch 
im Falle des Nichterscheinens einer oder beider Parteien wird 
der Schaden ermittelt und festgesetzt. Zum Termin sind, 
wenn nötig, geeignete Sachverständige zuzuziehen. Falls in 
demselben eine gütliche Einigung über Wildschaden und 
Kosten nicht zustande kommt, hat der Gemeinde- bzw. Guts- 
oder Waldbezirksvorstand auf Grund des Ergebnisses der Ver- 
handlungen einen Bescheid über Schadensersatzanspruch und 
die entstandenen Kosten zu erlassen und den Parteien schrift- 
lich zuzustellen oder zu Protokoll zu eröffnen. Innerhalb 
14 Tagen nach Zustellung oder Eröffnung des Bescheides steht 
beiden Parteien gegen denselben die Berufung auf den Rechts- 
weg mittelst Erhebung der Klage zu. 
Liegt das beschädigte Grundstück in einem Gemeinde- 
jagdbezirke, so wird in dem zur Ermittlung und Abschätzung 
des behaupteten Schadens und zur Verhandlung über die 
Ersatzpflicht eingeleiteten Verfahren die ersatzpflichtige Ge- 
meinde von denjenigen vertreten, von denen die Gemeinde Er- 
stattung des geleisteten Ersatzes zu verlangen hat. Die von 
ihnen abgeschlossenen Vergleiche, eingewendeten Rechtsmittel 
und sonst abgegebenen rechtsverbindlichen Erklärungen über 
Wildschadensersatz verpflichten die ersatzpflichtige Gemeinde. 
Die zu einem Gemeindejagdbezirk vereinigten Grundeigentümer 
werden dabei durch einen derjenigen drei Grundbesitzer ver- 
treten, welche in dem Jagdbezirke den ausgedehntesten Flächen- 
gehalt von dem der Jagd unterworfenen Boden besitzen. Die 
drei Grundbesitzer bestimmen jährlich unter sich die Person 
des Vertreters bzw. Stellvertreters und haben das Ergebnis 
hrer Wahl dem Gemeindevorstande bis zum 15. Dezember 
anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige bis zu diesem Termin, 
so ernennt der Gemeindevorstand einen der drei Grundbesitzer 
zum Vertreter bzw. Stellvertreter.
	        

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