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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

S 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension. 521 
denes gerichtliches Urteil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes 
kraft des Gesetzes nach sich zieht '. Die Suspension dauert so lange, 
bis entweder das Urteil seine Rechtskraft erlangt oder bis zum Ablauf 
des zehnten Tages nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils 
höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer 
anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird; falls aber das 
rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe lautet, bis das Urteil voll- 
streckt ist ?). 
y) Wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige 
Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. Die 
Suspension dauert, bis die in der Disziplinarsache ergangene Entschei- 
dung die Rechtskraft erlangt °). 
ö) Gegen die Mitglieder des Reichsgerichtes und des Reichsmilitär- 
gerichtes und des Bundesamtes für das Heimatwesen tritt von Rechts 
wegen die vorläufige Dienstenthebung nur ein, wenn die Untersuchungs- 
haft gegen sie verhängt wird ®). 
Hinsichtlich der Mitglieder des Rechnungshofes kommen die Vor- 
schriften des preußischen Gesetzes vom 27. März 1872, hinsichtlich der 
richterlichen Militärjustizbeamten die Vorschriften des Gesetzes vom 
1. Dezember 1898 8 30, 31 zur Anwendung). 
b) Durch Verfügung der obersten Reichsbehörde 
kann ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn gegen 
ihn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder die Einleitung eines 
förmlichen Disziplinarverfahrens (8 84) verfügt wird. Auch im Laufe 
des einen oder anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entschei- 
dung kann diese Verfügung noch getroffen werden °). 
Gegen ein Mitglied des Reichsgerichtes kann, wenn wegen eines 
Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, die vor- 
läufige Enthebung vom Amte nach Anhörung des ÖOberreichsanwaltes 
durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts ausgesprochen werden °). 
Für die Mitglieder des Bundesamtes für das Heimatswesen steht die- 
selbe Befugnis dem Plenum des Bundesamtes zu ®). Hinsichtlich der 
Mitglieder des Reichsmilitärgerichts vgl. Gesetz vom 1. Dezember 
1898, 8 30. 
c) Wenn Gefahr im Verzugeist, kann einem Beamten 
auch von solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht 
ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig unter- 
sagt werden. Es ist aber darüber sofort an die oberste Reichsbehörde 
ı 8 125, Nr. 1. Vgl. den folgenden Paragraphen. 
2) 8 126, Abs. 1 und 2. 
3) $ 125, Nr. 2, 8 126, Abs. 8. 
4) Gerichtsverfassungsgesetz $ 129, Abs. 2; Reichsgesetz vom 6. Juni 1870, $ 43. 
Reichsgesetz vom 1. Dezember 1898, 8 30. 
5) Reichsbeamtengesetz $ 158. 
6) Reichsgesetz 8 127. 7) Gerichtsverfassungsgesetz 8 129, Abs. 1. 
8) Gesetz vom 6. Juni 1870, $ 43. 
 
	        

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