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Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Biersteuer- Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 1. (Ausf. Best. § 10) Verzeichnis der zum Bezug von steuerfreiem Haustrunkbier berechtigten, in der Brauerei beschäftigten Angestellten und Arbeiter.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Togo.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Neu-Guinea.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 5 — 
§ 25. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich 
sein sollen, und alle Bekanntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der 
Vorstand nur aus einem Mitgliede besteht, von diesem allein, wenn der Vor- 
stand aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei Mitgliedern des Vorstandes. 
oder einem Mitgliede des Vorstandes und einem Prokuristen abzugeben. 
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeich- 
nungsberechtigten der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten 
Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen, und zwar die 
Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andentenden Zusatze. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt 
immer die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes oder dessen 
zur Abgabe von Willenserklärungen für die Gesellschaft berechtigtem Stell- 
vertreter. Ist dieser ein Prokurist, so hat er unverzüglich die abgegebene 
Willenserklärung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Kenntnis zu bringen. 
5§ 26. Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft. 
Zur Erteilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungsvollmacht bedarf er 
der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Beschränkung hat Dritten gegen- 
über keine Wirkung. 
b) Der Aufsichtsrat. 
§ 27. Der Aofsichtsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Die 
Mitglieder müssen Angehörige des Deutschen Reiches sein. Die Mitglieder 
des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder 
dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur für einen im vor- 
aus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu 
Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses 
Zeitraums darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht 
ausüben. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden aus den Mitgliedern der Gesell- 
schaft durch die Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf drei 
Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein Drittel aus. Bis 
die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber 
das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Mitglied aus irgend einem Grunde 
aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordent- 
lichen Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl 
erfolgt durch die Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit des aus- 
geschiedenen Mitgliedes. 
Eine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn fünf Mit- 
glieder noch vorhanden sind. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch 
Erklärung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversammlung kann die 
Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes auch vor Ablauf des Zeitraums, für 
welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer Mehrheit 
von drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, 
widerrufen. · 
Uber die Wahlen zum Aufsichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufzu- 
nehmen. » 
5 28. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können Ersatz der durch Er- 
füllung ihrer Amtspflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Dber die 
Verteilung der ihnen nach § 20 zustehenden Tantieme entscheidet der Auf. 
Sichtsrat.
	        

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