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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Title:
Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
Document type:
Periodical
Structure type:
Contents

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 167 — 
A. A. zu  §  8  P.G. 3. XII. Für die   Aufbewahrung, Einsargung, Beför- 
derung und Bestattung der Leichen von Personen, welche an 
Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Typhus, Milzbrand oder Rotz gestorben sind, 
können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden (§ 21 des Reichs- 
gesetzes). 
 Als solche kommen in Betracht: 
Einhüllen der Leichen in Tücher, welche mit einer desinfizierenden Flüs- 
sigkeit getränkt sind, baldige Einsargung, Füllung des Sargbodens mit einem 
aufsaugenden Stoffe, baldige Schließung des Sarges, Überführung des Sarges 
in ein Leichenhaus oder einen anderen geeigneten Absonderungsraum, Ver- 
bot der Ausstellung der Leiche im Sterbehause oder im offenen Sarge, Be- 
schränkung des Leichengefolges, Verbot der Leichenschmäuse, baldige Be- 
stattung, Befolgung der Desinfektionsmaßregeln seitens der Leichenträger. 
Das Betreten des Sterbehauses, die Begleitung der Leichen der an 
Diphtherie oder Scharlach verstorbenen Personen durch Schulkinder und 
das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist zu verbieten. 
Hauptsächlich kommt für die Verbreitung der übertragbaren 
Krankheiten der erkrankte Mensch in Betracht. Diese Gefahr stellt 
er nicht nur während des Lebens, sondern auch noch nach dem Tode 
dar. Es muß aber hervorgehoben werden, daß die früher verbreitete 
Anschauung, Krankheiten könnten durch Kirchhöfe verbreitet werden, 
und die Leichen von Personen, welche an übertragbaren Krankheiten 
zu Grunde gegangen sind, könnten durch Infektion des Grundwassers 
der Kirchhöfe zur Verbreitung der Krankheit beitragen, nicht zutreffend 
ist. Wenn man z. B. von Fällen berichtete, in denen Cholera oder Typhus 
von Cholera- oder Typhusleichen ausgegangen sein sollten, welche 
ein Jahr oder länger bestattet waren, so beruht dies zweifellos auf 
einem Irrtum. Durch eingehende Untersuchungen von Petri, 
v.   Esmarch u. A. ist nachgewiesen, daß die Erreger der meisten bak- 
teriologischen Krankheiten innerhalb der Leiche in kurzer Zeit zu 
Grunde gehen infolge von Überwucherung durch Fäulniserreger. 
Eine ordnungsmäßig bestattete Leiche ist für Menschen un- 
gefährlich, weil die in ihr enthaltenen Krankheitskeime eher ab- 
sterben, als der Sarg verwest. Die Keime würden daher, selbst 
wenn sie noch lebten, gar nicht in den Boden übergehen können; 
wenn sie das aber selbst könnten, so würden sie nicht in das Grund- 
wasser und damit in das Wasser von Brunnen gelangen können, weil 
sie durch die filtrierende Kraft des Bodens in demselben zurück- 
gehalten werden. Wir wissen aus den Untersuchungen namentlich 
von C. Fränkel, daß der Boden schon in weniger als 2 m Tiefe fast 
vollkommen bakterienfrei ist. Untersuchungen von Schlatter und 
anderen haben ergeben, daß der Kirchhofsboden sich in dieser Be- 
ziehung von anderen Bodenarten in keiner Weise unterscheidet; ja 
selbst direkt unter Gräbern verhält er sich nicht anders. Die Gefahren, 
welche Leichen für ihre Umgebung darstellen, bestehen also nur in 
der Zeit zwischen dem Eintritt des Todes und der Bestattung. 
Diese Gefahren sind aber unter Umständen sehr groß. Gegen 
das Ende der Krankheit hin nehmen nämlich die Krankneitserreger
	        

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