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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1883
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883.
Bandzählung:
67
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1883
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Landesherrliche Verordnung. Das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Krankenversicherung der vom Staat beschäftigten Personen betreffend.
  • Verordnung. Die Bildung einer ständigen Interessenvertretung bei der Eisenbahnverwaltung betreffend.
  • Verordnung. Die Verwaltung und Rechnungsordnung für die israelischen kirchlichen Stiftungen betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr.XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)

Volltext

312 XIII. 
mündlich vernommen werden, das Ergebnis eines Augenscheines, endlich 
die Entschließung des Bezirksrats und ihre Verkündigung oder deren 
Aussetzung. Im übrigen werden tatsächliche Erklärungen, welche in den 
vorbereitenden Schriften nicht enthalten sind, auf Antrag durch Schrift- 
sätze, welche dem Protokoll als Anlage beizufügen sind, oder in dem 
Protokoll selbst festgestellt. 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. 
8 27. 
Die Beteiligten sind bei Eröffnung von Entschließungen des Bezirksrats über das Rekurs- 
recht und die Rekursfristen, und wenn die Entscheidung nur durch Klage vor 
dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann, hierüber und über 
die dazu gegebene Frist zu belehren. 
Zur Gültigkeit der Eröffnung gehört die Belehrung nicht. 
g 38. 
Will der Vorsitzende des Bezirksrats gegen einen Beschluß des Bezirksrats aus Gründen 
des öffentlichen Interesses den Rekurs ergreifen, so kann er die Bekanntgabe des Beschlusses, 
jedoch höchstens vierzehn Tage, aussetzen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung 
des Beschlusses des Bezirksrats an die Beteiligten mit dem Anfügen, daß 
im öffentlichen Interesse Rekurs eingelegt sei und mit der Bezeichnung der Gründe, welche die 
Einlegung des Rekurses veranlaßten; zugleich sind die Beteiligten aufzufordern, 
eine etwaige Erklärung binnen längstens vierzehn Tagen beim Bezirksamt 
abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist sind die Akten alsbald mit der 
Bescheinigung über die erfolgte Zustellung dem Ministerium vorzulegen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 8. Juni 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Schenkel. 
Bekanntmachung. 
(Vom 6. Juni 1905.) 
Die Krankenversicherung der vom Staat beschäftigten Personen betreffend. 
Durch übereinstimmende Verfügung sämtlicher Ministerien wird auf Grund des § 2 
des Krankenversicherungsgesetzes und des § 7 Ziffer 1 der Vollzugsverordnung hierzu vom 
3. September 1892 — Gesetzes= und Verordnungsblatt 1892 Seite 449 — mit Wirkung 
 
	        

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