Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Menschen als Rechtsinhaber.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • I. Allgemeines.
  • II. Die Menschen als Rechtsinhaber.
  • III. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

82 Buch I. Abschnitt 3. Die Rechtsinhaber. 
Vaters ohne Nachprüfung des Standesbeamten geschehn; sein Vater ist damals wegen Geistes- 
schwäche völlig unzuverlässig gewesen; b) seine Mutter ist drei Tage nach seiner Geburt ge- 
storben; als ihr Todestag ist im Sterberegister der 8. Mai 85 angegeben; c) in den ordent- 
lich geführten Büchern des bei seiner Geburt behilflich gewesenen Arztes ist als sein Ge- 
burtstag der 5. Mai 85 vermerkt; d) endlich notieren die Bücher der Hebamme als seinen 
Geburtstag den 6. Mai. Hier ist jeder einzelne Gegenbeweis zu a bis d unzureichend. 
Denn auch ein geistesschwacher Vater kann richtige Anzeigen machen; und wenn das Sterbe- 
register sowie die Bücher von Arzt und Hebamme Angaben enthalten, die denen des Geburts- 
registers widersprechen, so ist nicht einzusehn, warum gerade jene richtig und diese falsch sein 
sollen; es verbleibt also gegenüber jedem einzelnen Gegenbeweise bei der gesetzlich bestimmten- 
Beweiskraft der Angaben des Geburtsregisters, obschon der Standesbeamte, auf dessen Autorität 
diese Beweiskraft beruht, selber von dem streitigen Datum nicht mehr weiß als Vormund. 
und Vormundschaftsgericht und weniger als Arzt und Hebamme. Dagegen ändert sich die- 
Sachlage, wenn man alle vier Gegenbeweise zusammenfaßt: miteinander verbunden lassen 
sie in der Tat keinen Zweisel daran, daß B. am 5. oder 6. Mai 85 geboren ist. Sonach- 
ist, wenn B. wirklich alle Beweise erbringt, auch der Kauf vom 12. Mai 06 für B. unver- 
bindlich. II. Frau D. hat ein Kind geboren; die Arzte streiten darüber, ob es bei der- 
Geburt gelebt hat; ein Obergutachten erklärt es zwar nicht für sicher, aber doch für überaus. 
wahrscheinlich, daß das Kind schon vor der Geburt tot gewesen ist. Hier hängt die Ent- 
scheidung nicht von der Weisheit der Arzte, sondern von dem laienhaften Ermessen des Vaters. 
und des Standesbeamten ab. 1. Hat jener die Lebendgeburt angemeldet und dieser sie 
eingetragen, so ist das Leben des Kindes damit bewiesen, und dieser strikte Beweis wird 
durch das unsichre Obergutachten nicht gebrochen. 2. Ist die Eintragung unterblieben, so- 
muß das Leben des Kindes anderweit bewiesen werden, und hierfür ist das Obergutachten 
selbstverständlich noch weniger geeignet. 
Die Standesbeamten sind meist Gemeindebeamten. Die standesamtlichen Geschäfte 
werden nämlich in der Regel entweder von dem Gemeindevorsteher besorgt oder seitens der 
Gemeinde andern Angestellten im Haupt= oder Nebenamt übertragen. Doch kann auch der 
Staat die Standesbeamten bestellen und muß dies sogar tun, wenn der Standesamtsbezirk 
den Bezirk einer Gemeinde überschreitet. — Lehnt ein Standesbeamter die Vornahme einer 
Amtshandlung ab, so kann er dazu auf Antrag durch das Amtsgericht angewiesen werden 
(RGes. v. 6. Febr. 75 §§ 3—6, 11; R. FG. 69). 
Der Standesbeamte soll das Geburis= und das Sterberegister doppelt, als Haupt- 
und als Nebenregister, führen; das Hauptregister behält er in eigner Verwahrung; das Neben- 
register ist nach Ablauf eines Jahrs in gerichtliche Verwahrung überzuführen. Eine nach- 
trägliche Berichtigung der Register ist nur auf Grund amtsgerichtlicher Anordnung zulässig. 
— Die Register sind „öffentlich". Das will besagen, daß ein jeder das Recht hat, beglaubigte 
Auszüge aus den Registern zu fordern und auch die Register selber einzusehn (Res. v. 
6. Febr. 75 88 12—14, 65, 16; R. F. 69, 197). 
Jeder Geburts= oder Sterbefall ist in das Register des Standesbeamten einzutragen, 
in dessen Bezirk der Fall sich ereignet hat. Die Eintragung geschieht auf Grund einer An- 
zeige, die regelmäßig mündlich erfolgen soll. Gewisse Personen sind zu der Anzeige ver- 
pflichtet, z. B. bei einem Geburtsfall der eheliche Vater und die Hebamme, bei einem Sterbe- 
fall das Familtenhaupt. Daß der Anzeigende bei dem Fall zugegen gewesen, ist nicht all- 
gemein erforderlich; daß der Standesbeamte sich seinerseits von der Richtigkeit der Anzeige 
überzeuge, ist nur nötig, wenn er zu Zweifeln Anlaß hat (RGes. v. 6. Febr. 75 8§ 19, 18, 
58, 57, 21). 
II. Ist der Tod oder die Todeszeit einer Person weder aus den standes- 
amtlichen Registern noch in andrer Art sicher zu ermitteln, so kann die Un- 
gewißheit unter gewissen Voraussetzungen durch eine Todeserklärung be- 
seitigt werden. 1 
1) Hachenburg, BGB. S. 339; F. Crull, Todeserkl. (Rost. Diss. 05).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment