Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Menschen als Rechtsinhaber.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • I. Allgemeines.
  • II. Die Menschen als Rechtsinhaber.
  • III. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 25. Todeserklärung gegen Verschollene. 83 
1. a) Die Todeserklärung ist nur gegen „Verschollene“ zulässig (13). 
Dies sind Personen, über deren Leben oder Tod seit erheblicher Zeit keine 
glaubhaften Nachrichten vorliegen. 
Doch genügt es, wenn nur die Zeit ihres Todes ungewiß ist. Beispiel: A. ist am 
8. August 03 bei einer gefährlichen Bergbesteigung im Kaukasus samt seinen Begleitern in 
Berschollenheit geraten; am 10. August 03 ist seine in Deutschland gebliebene Frau plötzlich 
gestorben, und es fragt sich, ob er sie oder sie ihn beerbt hat. Deshalb wird Ende 06 von 
den Verwandten der Frau die Todeserklärung gegen ihn beantragt, und es steht zu erwarten, 
daß das Gericht die Todeserklärung aussprechen und als Datum seines Todes den 8. August 03. 
bestimmen wird (17, 18). Da wird im letzten Augenblick die Leiche A.s gefunden, und es 
steht nunmehr fest, daß er tot ist. Ist es denkbar, daß jetzt die Todeserklärung nicht er- 
solgen darf? Soll wirklich, bloß weil A.s Leiche gefunden ist, die Frage, ob sein Tod am 
8., 9., 10. oder 11. August C3 geschah, nach den gewöhnlichen unzureichenden Beweisregeln 
beantwortet werden? Oder kann man nicht sagen, daß A. zur Zeit seines Todes verschollen 
war und trotz nachträglicher Auffindung seiner Leiche verschollen geblieben ist? 
b) Die Todeserklärung ist erst nach Ablauf gewisser Fristen zulässig. 
a) Regelmäßig beträgt die Frist zehn Jahr. Sie beginnt mit dem 
Schluß des letzten Jahrs, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten 
zufolge noch gelebt hat, oder, wenn der Verschollene damals noch minder- 
jährig war, mit dem Schluß des Jahrs, in dem er volljährig geworden ist 
(14 L, IID. 
6) In folgenden Fällen wird die zehnjährige Frist stark verkürzt. 
ga) Die Frist beträgt fünf Jahr, wenn der Verschollene vor Beginn 
oder im Lauf der Frist das siebzigste Lebensjahr vollendet haben würde. 
Sie beginnt, wie zu a, mit dem Schluß des letzten Jahrs, in dem der Ver- 
schollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat (14 II, III). 
66) Die Frist beträgt drei Jahr, wenn jemand als Angehöriger einer 
bewaffneten Macht in einem Kriege in Verschollenheit geraten ist. Sie beginnt 
mit dem Friedensschluß oder mit dem Ende des Jahrs, in dem der Krieg ohne 
Friedensschluß tatsächlich aufgehört hat (15).5 
7)) Die Frist beträgt ein Jahr, wenn jemand auf einer Seefahrt in 
Verschollenheit geraten ist, falls das Fahrzeug, auf dem er sich den Nachrichten 
zufolge zuletzt befunden hat, untergegangen ist oder als untergegangen ver- 
mutet wird; letzteres ist der Fall, wenn nicht bloß er selber, sondern auch 
das Fahrzeug verschollen ist und seit dem Tage, an dem es zuletzt ge- 
sehen wurde, 
bei Fahrten innerhalb der Ostsee ein, 
bei Fahrten innerhalb andrer europäischer Meere einschließlich des 
Mittelmeers und seiner Anhänge zwei, 
bei Fahrten über außereuropäische Meere drei Jahre 
2) Siehe auch unten zu 1 ddas Beispiel I. 
4 3) Siehe aber auch preuß. Ges. v. 2. April 72.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment