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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Sachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • I. Allgemeines.
  • II. Sachen.
  • III. Ertrag, Früchte, Nutzungen, Lasten der Rechtsgegenstände.
  • IV. Mündelsichere Vermögensanlage.
  • V. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 46. Sachen außerhalb des Verkehrs. 133 
e) Sachen außerhalb des Verkehrs.“ 
§ 46. 
I. Allem bürgerlichen Recht entzogen sind Sachen, die tatsächlich 
keiner menschlichen Herrschaft unterworfen sind. 
Beispiele: das offene Meer, die wehende Luft. Dagegen ist an Luft, wenn sie in ein 
Behältnis gefangen ist, ein Recht wohl möglich. 
II. Dem bürgerlichen Recht nur beschränkt unterworfen sind Sachen, 
die einem bestimmten Zweck kraft öffentlichen Rechts gewidmet sind: an solchen 
Sachen sind Privatrechte aller Art sehr wohl möglich; die Rechte unterliegen 
aber der Beschränkung, daß sie insoweit unwirksam sind, als sie dem öffentlichen 
Zweck der Sachen widersprechen. 
Beispiel. Üüber mein Gut führt eine öffentliche Landstraße, die in meinem Privat- 
eigentum steht. Hier darf ich kraft meines Eigentums den öffentlichen Verkehr auf der 
Straße weder ausschließen noch beeinträchtigen; ich darf also die Straße nicht sperren oder 
verschmälern; ich darf die auf der Straße stehenden Bäume, da auch sie im Dienst des 
Straßenverkehrs stehn, nicht fällen u. s. w. Wohl aber kann ich als Eigentümer der Straße 
die Grasnutzung der Straßenböschung, die Hälfte des bei einer Ausbesserung der Straße 
entdeckten Schatzes, das Holz der durch einen Sturm gefällten Bäume usw. für mich be- 
anspruchen. 
Welche Sachen im einzelnen unter die Regel zu II. fallen, ist nicht eine Frage des 
Privat-, sondern eine Frage des öffentlichen Rechts. Demgemäß enthält sich auch das bürger- 
liche Gesetzbuch aller Vorschriften darüber. 
III. Über den lebenden Leib und die Leiche des Menschen siehe oben § 41 I. 
III. Ertrag, Früchte, Nutzungen, Lasten der Rechtsgegenstände. 
1. Ertrag. 
8 47. 
Von vielen Rechtsgegenständen sagt man, daß sie einen Ertrag ab— 
werfen. 
J. Unter dem „Ertrage“ eines Gegenstandes ist der Gewinn zu verstehn, 
den der Gegenstand irgendjemandem gewährt, vorausgesetzt, erstlich, daß der 
Gegenstand durch den gewinnbringenden Vorgang nicht verbraucht wird, 
zweitens, daß der Gewinn seiner Art nach ein regelmäßig wiederkehrender ist. 
1. Ein Gewinn ist Ertrag eines Gegenstandes nur, wenn er von ihm 
„gewährt“ wird. Allerdings schadet es nichts, wenn bei der Hervorbringung 
des Ertrages außer dem ihn „gewährenden“ Gegenstande noch andre Faktoren, 
vor allem menschliche Arbeitsleistungen, mitwirken. Doch muß der Gegenstand 
nach wirtschaftlicher Auffassung unter allen Umständen die Hauptursache des 
Ertrages sein. 
1) Biermann, öffentl. Sachen, Gießener Univ.-Programm (05); Kormann, kirchenrechtl. 
Veräußerungsbeschränkungen, Heft 42 der kirchenrechtl. Abhandlungen von Stutz (07). 
1) Petrasycki, Einkommen (93).
	        

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